Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz, das am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, gewährleistet das sogenannte Pflegevermächtnis, dass Pflegeleistungen von nahestehenden Personen für den Verstorbenen abgegolten werden. Die gesetzlichen Erben, deren Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder, aber auch die Lebensgefährten des Erblassers und deren Kinder, können sich darauf berufen, wen sie den Erblasser in den letzten drei Jahren vor dem Tod zumindest sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt haben. Wer sich daher aufopfernd, nämlich unentgeltlich, um den Erblasser gekümmert hat, muss eine Abgeltung dafür nicht mehr in aufreibenden Prozessen gegen die Verlassenschaft oder die Erben erkämpfen. Entsprechende Ansprüche können vom Gerichtskommisär schon im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt werden. 

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