Inwieweit werden Leistungen, die Verwandte der Ehegatten während der vorehelichen Lebensgemeinschaft oder Ehe an die Ehegatten oder Lebensgefährten erbringen, bei der Scheidung berücksichtigt? Welche Ansprüche ergeben sich daraus und wem kommen diese Leistungen zugute? Nach welchem Maßstab werden diese Leistungen bewertet? Welche Rolle spielen Werterhöhungen?
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der ehelichen Ersparnisse ist in §§ 81 ff EheG geregelt. Diese Vorschriften regeln die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung. Allgemein gilt: jene Leistungen, welche von Seiten der Verwandten vor der Eheschließung erbracht wurden, sind nicht Teil der nachehelichen Aufteilung. Diese Leistungen, welche während aufrechter Lebensgemeinschaft jedoch vor der Eheschließung erbracht wurden, werden deshalb nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes abgegolten. Wurden diese Leistungen oder Vermögenswerte hingegen während aufrechter Ehe erbracht bzw geleistet, sind sie Teil des Aufteilungsverfahrens.[1] Im Aufteilungsverfahren werden die Leistungen wieder jenem Ehegatten zugeordnet, zu dem das Verwandtschaftsverhältnis besteht.[2] Auch die mit den Leistungen der Angehörigen einhergehenden Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens kommen jenem Ehegatten zugute, mit dem die Leistenden verwandt sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre, dass eine ausdrückliche Widmung zugunsten beider Eheleute besteht. Dann würde das Vermögen bzw. die Leistung in die Aufteilungsmasse fallen.[3]
Wie die Leistungen, insbesondere deren Erstnutzen bewertet werden, liegt im Ermessensspielraum des Gerichtes (vgl § 273 ZPO). Es handelt sich bei diesen Bewertungen um Einzelfallentscheidungen, welche keine Wirkung über den konkreten Fall hinaus entfalten.[4]
Mag. Christina Diechler
Gerda Artner
Mag. Irmgard Neumann
Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.
[1] Deixler-Hübner, Bewertung der Leistungen von Verwandten während einer Lebensgemeinschaft bzw Ehe, iFamZ 2022/145.
[2] OGH 1 Ob 43/19h, iFamZ 2020/67; OGH 1 Ob 58/17m, iFamZ 2017/182; RIS-Justiz RS0057458.
[3] OGH 8 Ob 12/22f, iFamZ 2022/145; RIS-Justiz RS0057458.
[4] Deixler-Hübner, iFamZ 2022/145.