Eifersucht ist eine komplexe emotionale Reaktion, die in vielen Beziehungen auftreten kann und oft tieferliegende psychologische Dynamiken widerspiegelt. In Österreich kann (starke) Eifersucht als eine der möglichen Eheverfehlungen betrachtet werden, die zur Zerrüttung der Ehe führen können.

Gegen den Willen des anderen Ehepartners kann die Ehe oft nur aus wichtigem Grund mit Scheidungsklage beendet werden. Hierfür muss eine schwere Eheverfehlung vorliegen, welche zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. In Österreich spricht man vom sogenannten Zerrüttungsprinzip. Auch in ständiger unbegründeter Eifersucht liegt eine Eheverfehlung, die geeignet ist, die eheliche Gemeinschaft zu zerrütten.[1] Das gilt auch für die grundlose Beschuldigung ehewidriger Beziehungen.[2]

Psychologisch betrachtet ist Eifersucht oft mit einem Mangel an Selbstbewusstsein verbunden. Menschen, die unter starken Eifersuchtsgefühlen leiden, könnten möglicherweise Selbstzweifel und Minderwertigkeitsgefühle haben und sich unsicher in ihrer Beziehung fühlen.[3] Nimmt die Eifersucht krankhafte Ausmaße an, kann ein Eifersuchtswahn vorliegen, welcher laut dem Obersten Gerichtshof einen Scheidungsgrund darstellt, wenn die Ehezerrüttung unheilbar ist.[4]

Auch wenn Eifersucht für sich allein noch nicht zur Zerrüttung der Ehe führen muss, stellt es oft den Beginn eines schleichenden Prozesses dar, in dem das Vertrauen und die Intimität zwischen den Ehepartnern schwindet und es langfristig zu einer zunehmenden Distanz und Unzufriedenheit in der Beziehung kommt.[5] In der heutigen Welt, die von Emanzipation geprägt sein sollte, findet es kaum noch Anklang bei einer Ehepartnerin oder einem Ehepartner, wenn man in der Beziehung kontrolliert wird – sei es durch unbegründete Vorwürfe angeblicher Ehebrüche, Verbote gewisse Kleidungsstücke zu tragen oder Aufforderungen nur in Frauenfitnessstudios zu gehen.

Eifersucht kann einen großen Einfluss auf die Beziehungsdynamik haben, doch die spezifischen Auswirkungen auf eine mögliche Scheidung sind vielschichtig und benötigen eine umfassende Betrachtung, die nicht nur das Verhalten an der Oberfläche, sondern auch die zugrunde liegenden psychologischen Dynamiken und persönlichen Umstände berücksichtigen.

Anna Moscher

28.02.2024

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] OGH 8Ob630/89 (RS0056648)

[2] 7 Ob 536/90

[3] Merkle Rolf, Eifersucht – Vertrauen lernen – die Angst nicht geliebt zu werden, überwinden (2020)

[4] 4 Ob 528/87

[5] Brückner Jessica, Wenn aus Liebe Hass wird – die zerstörerische Kraft der Eifersucht (2007)

Eine komödiante Ballabhandlung und -anleitung für die kommende Ballsaison

 

An der Bar

Ein einfacher Flirt lässt den eigenen Ehewillen vielleicht noch nicht verglühen, entsteht dadurch jedoch der Eindruck einer Liebelei, sollte man Vorsicht walten lassen: wenn die Ehe dadurch objektiv zerrüttet wird, kann der andere Ehepartner die Verschuldenscheidung einklagen. Auch Detektivkosten – sollten diese einen Seitensprung belegen – könnten dann vom untreuen Ehepartner zu ersetzen sein.

Im Ballgetümmel

Schüttet man einem anderen Ballbesucher absichtlich ein Getränk über Ballkleid oder Anzug oder tritt jemandem beim Tanzen auf den Fuß, sollte man vor den strafrechtlichen Konsequenzen einer an der Kleidung entstandenen “Sachbeschädigung” oder “Körperverletzung” auf der Hut sein. Selbst wenn dies bloß fahrlässig passiert, ist der Schaden an der Gesundheit bzw. Kleidung zivilrechtlich zu ersetzen. Ist ein unachtsamer Kellner der „Übeltäter“, kann der Dienstgeber mit der Forderung konfrontiert werden.

Am Heimweg – Für Garderobe keine Haftung?

Bei der Abgabe von Kleidung an den Garderobenbetreiber (meist gegen Erhalt einer Garderobenmarke) entsteht ein Verwahrungsvertrag. Der Verwahrer haftet für einen durch Fahrlässigkeit entstandenen Schaden, nicht jedoch wenn dieser durch Zufall eintritt. Ein Haftungsausschluss durch die allseits bekannten Schilder “Für Garderobe keine Haftung” ist rechtlich irrelevant, da der Garderobenbetreiber dennoch zur Haftung herangezogen werden kann. Keine Haftung besteht, wenn lediglich unbeaufsichtigte Kleiderhaken angeboten werden.

Zuhause angekommen

Sollte der Ballabend doch anders als erwartet verlaufen, kontaktieren Sie mich gerne in Ehe- und Familienrechtssachen für eine Mediation oder anwaltliche Beratung / Vertretung oder in Schadenersatzangelegenheiten für die Ermittlung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

All unsere Tätigkeitsbereiche finden Sie unter www.anwaeltin-graz.at.

 

 

Mag. Gerda Artner

09.11.2023

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  

Während aufrechter Ehe haben die Ehegatten sich gegenseitig nach ihren Kräften bei der Haushaltsführung, Kindererziehung und Deckung des Lebensbedarfs zu beteiligen (§ 94 ABGB). Die Wortwahl „nach ihren Kräften“ soll dabei darauf abstellen, dass von jedem nur so viel verlangt werden kann, wie er oder sie tatsächlich zu leisten im Stande ist. Grundsätzlich wird von beiden Eheleuten nämlich verlangt, die Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Verdient ein Ehegatte also weniger als er verdienen könnte, wird für die Unterhaltsberechnung das fiktive Einkommen herangezogen (sogenannter Anspannungsgrundsatz).

Unter „Unterhalt“ versteht man sowohl Nahrung, Kleidung, Wohnung, als auch sämtliche mit dem Lebensstandard der Eheleute verbundenen Lebensbedürfnisse wie bspw Aufwendungen für medizinische Versorgung, kulturelle Veranstaltungen, Erholung, Freizeit und Urlaub.

Wenn beide Ehegatten über ausreichendes Einkommen verfügen, bestehen wechselseitig keine Unterhaltsansprüche.[1]

Verdienen die Ehegatten unterschiedlich, so hat der schlechter verdienende Ehegatte gegenüber dem besser verdienenden einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 40 Prozent des Familieneinkommens. Davon sind natürlich die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen.[2]

Beispiel: A verdient € 1.500,–, B verdient € 3.000,–. Das Familieneinkommen beträgt € 4.500,–, wovon 40 % € 1.800,– ergeben. Davon sind jedoch die selbst verdienten € 1.500,– von A abzuziehen, wodurch sich ein Unterhaltsanspruch des A gegen B in Höhe von € 300,– errechnet.

Verfügt eine Ehegatte über kein Einkommen, stehen diesem in etwa 33 Prozent des Einkommens des Ehepartners zu. Ebenso ist es, wenn einer der Ehegatten sehr viel mehr als der andere verdient, wobei das selbst Erworbene des Unterhaltspflichtigen nicht abgezogen wird.

Beispiel: A verdient € 3.000,–, B hat Anspruch auf € 990,–.
Beispiel: A verdient € 10.000,–, B verdient € 800,–, B hat Anspruch auf € 3.300,–.

Aber Achtung: Während aufrechter ehelicher Hausgemeinschaft ist der Ehegattenunterhalt grunsätzlich „in natura“ zu erbringen (Lebensmittel, Kleidung, Wohnen inkl Strom). Dies ändert sich nur dann, wenn die Unterhaltspflicht verletzt wird oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Unterhaltsleistung in Geld fordert.[3] Dieses Verlangen muss ausdrücklich erfolgen, es kann jedoch bereits der Nachweis einer entsprechenden Whatsapp-Nachricht an den Ehepartner ausreichen. Ehegattenunterhalt kann drei Jahre rückwirkend eingefordert werden, wobei diese Frist für die Dauer der aufrechten Ehe gehemmt ist und erst mit rechtskräftiger Auflösung zu laufen beginnt.

Der Ehegattenunterhalt steht jedoch nicht mehr zu, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Ehewillen völlig verloren hat und sich schuldhaft über alle Bindungen der Ehe hinwegsetzt.[4]

Da Theorie und Praxis häufig schwer zusammen zu führen sind, sind wir gerne für Sie da, um eine Ersteinschätzung und Beratung zu erhalten.

Mag. Gerda Artner

06.07.2023

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] vgl OGH 3 Ob 542/79.

[2] vgl OGH 7 Ob 226/11b.

[3] vgl OGH 10 Ob 143/05k.

[4] vgl OGH 10 Ob 143/05k.

 

Gibt es überhaupt ein „Rundum-Sorglos-Paket“ bei Rechtsschutzversicherungen?

Viele meiner Klientinnen und Klienten kommen mit der  Überzeugung in meine Kanzlei, dass ihre Rechtsschutzversicherung sämtliche Kosten der Rechtsvertretung begleichen wird, weil sie ja das „große“ Rechtsschutzpaket genommen haben. Dies ist leider in einigen Fällen ein Trugschluss.

Es gibt unterschiedliche Bereiche, für die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden kann und in denen sie sogar sehr sinnvoll ist. So kann man meist zwischen verschiedenen Paketen wählen, wie bspw „Privat“, „Arbeit“, „Verkehr“, „Strafe“, „Eigentum und Wohnen“, „Unfall“, etc.

In der Regel besteht aber nur eingeschränkter bis gar kein Rechtsschutz im Bereich Familienrecht und Erbrecht. Wir, als familienrechtlich spezialisierte Kanzlei, müssen daher unsere Klientinnen und Klienten immer wieder darüber aufklären, dass vor allem familienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz nicht vom Rechtsschutz gedeckt sind.

Meine Erfahrung ist daher, dass man sich gerade kein „Rundum-Sorglos-Paket“ mit dem Gedanken aussuchen soll, dass davon „eh“ alles umfasst sei, sondern sich vielmehr gut überlegen, in welchen konkreten Bereichen für einen persönlich eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

Natürlich fragen wir aber in jedem Einzelfall gerne bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob diese die Kosten des jeweiligen Verfahrens übernehmen wird. Häufig werden bspw auch in Bezug auf Familienrecht einfache Beratungspauschalen von den Versicherungen abgedeckt, welche jedoch meist nicht mehr als € 100,– je Beratung betragen.

 

06.07.2023

 

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  

 

Flugverspätung, Flugannullierung, Flugüberbuchung & Co.

Die letzten Jahre waren für die Luftfahrt turbulent. Dies bemerkte man auch in unserer Kanzlei, da zahlreiche Fluggäste die ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen oder Ticketrückerstattungen nicht erhielten und den Weg über die Gerichte beschreiten mussten.

Auf europäischer Ebene regelt die Fluggastrechte-Verordnung[1], welche Rechte ein Flugggast bei Nichtbeförderung (Artikel 4), Annullierung (Artikel 5) und Verspätung (Artikel 6) hat. Dabei muss grundsätzlich jeder Fluggast seine Rechte selbst gegen die Fluglinie einklagen, unabhängig davon, wer die Flüge gebucht und bezahlt hat. Geklagt werden kann das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen. Bei Flugannullierung hat der Fluggast regelmäßig das Recht, die Flugscheinkosten rückerstattet zu bekommen oder anderweitig befördert zu werden (Artikel 8), Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen (Artikel 9 – damit ist bspw die Verpflegung während der Wartezeit gemeint), sowie einen sogenannten Ausgleichsanspruch (Artikel 7) zu erhalten, der je nach Flugdistanz des annullierten Fluges zwischen € 250,– und € 600,– liegt. Auch bei Flugverspätung und Flugüberbuchung (Nichtbeförderung) stehen Fluggästen Unterstützungsleistungen sowie uU auch ein Ausgleichsanspruch  zu, je nachdem um wie viel sich der Flug verspätete und wann der Fluggast darüber informiert wurde.

Welche Ansprüche Ihnen konkret zustehen, prüfen wir gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung, häufig hilft auch die Arbeiterkammer Steiermark mit einer Erstberatung weiter.

Als Konsumentenschutzanwältin fiel mir über die Jahre eine Veränderung in der Luftfahrtbranche auf: Vorerst kamen häufig nur Billigfluglinien ihren Verpflichtungen nach der Fluggastrechteverordnung nicht nach und mussten diese Ansprüche gegenüber der Fluglinie eingeklagt werden. Die neue Entwicklung geht jedoch – leider – in die Richtung, dass auch renommierte Fluglinien nicht von selbst die den Fluggästen zustehenden Rechte einhalten, sondern Fluggäste mit Gutscheinlösungen oder überhaupt mit „Null“ abzuspeisen versuchen. Dies müssen Fluggäste jedoch keinesfalls hinnehmen.

Viel zu häufig setzten Fluggäste ihre Rechte nicht durch, weil sie davon ausgehen, dass die ihnen zustehenden Ansprüche nur mit großer Mühe durchgesetzt werden könnten.

Wie stehen die Chancen und Aufwände?

Das Prozedere für die Durchsetzung der Fluggastrechte läuft im besten Fall (und das in etwa der Hälfte der Fälle) ohne die Notwendigkeit eines Gerichtstermins ab, da zwar eine Klage in der Regel beim österreichischen Gericht eingebracht wird, das jeweilige Flugunternehmen aber bereits vor der ersten Verhandlung Zahlung leistet. In etwa einem Drittel der Fälle wird zwar der erste Verhandlungstermin benötigt, jedoch bleibt dieser von den Flugunternehmen häufig unbesucht und beantragen wir daher die Erlassung eines sogenannten Versäumungsurteils. Dieses verpflichtet das Flugunternehmen nach Eintritt der Rechtskraft dazu, den geforderten Betrag zu leisten. Zu dieser ersten sogenannten vorbereitenden Tagsatzung müssen die Kläger:innen selten selbst gehen, da das Erscheinen der Klagevertreter:in ausreicht. In den übrigen Fällen bestreitet das Flugunternehmen die Forderung und erscheint auch zur Tagsatzung, wodurch ein normales Gerichtsverfahren mit Parteienvernehmung abgehalten wird.

 

Die Rechte der Fluggäste sind gut geschützt und ist deren Durchsetzung mit nicht allzu großen Aufwänden möglich! Wenden Sie sich daher gerne an unsere Kanzlei, um eine Ersteinschätzung und Beratung zu erhalten.

 

RAA Mag. Gerda Artner

25.04.2023

 

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Februar 2004,
https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF

„Stark sanierungsbedürftige Bruchbude aus den 70ern mit Grünfläche

– Kaufpreis: € 1 Million“

 

Sind auch Sie seit geraumer Zeit Stammgast auf Immobiliensuchmaschinen und nicht begeistert, auf derartige Inserate zu stoßen, wenn Sie in einigermaßen guter Gegend mit etwas Grund leben möchten?

 

Als Scheidungsanwältin bin ich regelmäßig mit Immobilienthemen befasst, zumal bei vielen Scheidungen und Trennungen auch ein Haus oder eine Wohnung aufzuteilen sind. Dies bedeutet gleichzeitig, dass zumindest ein Partner gezwungen ist, sich ein neues Eigenheim oder eine Mietwohnung zu suchen.

Im Alter zwischen 40 und 50 Jahren, in dem sich ScheidungsklientInnen oft befinden, ist kaum jemand glücklich, in eine kleine Mietwohnung zu ziehen, wenn sie/er zuvor ein wunderschönes Haus im Eigentum geschaffen hatte.

Aber welche Alternativen gibt es bei den momentanen Immobilienpreisen zzgl. Nebengebühren, wie bspw. Maklergebühren von 3 % zzgl. Umsatzsteuer, und extrem gestiegenen Kreditzinsen am Markt?

Ehrlich gesagt, ist hier guter Rat wohl kaum zu finden. Ich denke, man kann sich nur die Frage stellen, ob man das derzeitige Treiben am Immobilienmarkt (wenn man nicht unbedingt muss) mitspielt – denn wenn niemand mehr zu übertriebenen Preisen kauft, dann reguliert sich der Markt auch wieder von selbst. Und dass die Preise übertrieben sind, das glaube ich allemal. Vor Kurzem war ein Reihenhaus in Mariatrost, Nordhanglage, mit winzigem Garten um fast € 900.000,— ausgeschrieben. Ich recherchierte im Grundbuch und fand heraus, dass die Käufer das Objekt erst vor wenigen Jahren selbst um weniger als die Hälfte erworben hatten. Es kann mir niemand sagen, dass so eine Liegenschaft in wenigen Jahren tatsächlich objektiv nun mehr als das Doppelte wert sein soll. Und erlauben Sie mir es auszusprechen – eine gewisse Gier auf Verkäuferseite ist wohl zusätzlich eingetreten. Dies ist teilweise sogar verständlich, da auch diese allenfalls ebenso teuer neu kaufen (müssen) bzw natürlich auch die Baukosten erheblich gestiegen sind.

Nichtsdestotrotz verdient wohl kaum einer unter uns plötzlich mehr als das Doppelte als vor wenigen Jahren – wie also mehr als das Doppelte für eine Immobilie bezahlen, noch dazu wenn man nach einer Scheidung / Trennung noch Unterhaltspflichten zu erfüllen hat und/oder den oder die Ex-PartnerIn nicht in den Verkauf der Ehewohnung zwingen möchte, damit die Kinder in ihrem gewohnten Zuhause bleiben können?

Was zumindest Hoffnung gibt: soweit ich den Markt beobachtet habe, wurden insbesondere überteuerte Immobilien seit einem Jahr oder länger nicht verkauft und befinden sich nun als „Ladenhüter“ auf diversen Plattformen. Es macht also vielleicht Sinn, auch eine teurere Immobilie anzufragen und „seinen Preis“ für Immobilie und Makler zu nennen, denn meine Erfahrung hat zumindest gezeigt, dass zum Teil durchaus nicht unbeträchtlicher Verhandlungsspielraum (wenngleich nach meinem Empfinden immer noch etwas zu wenig) besteht.

 

 RA Mag. Imgard Neumann

Inwieweit werden Leistungen, die Verwandte der Ehegatten während der vorehelichen Lebensgemeinschaft oder Ehe an die Ehegatten oder Lebensgefährten erbringen, bei der Scheidung berücksichtigt? Welche Ansprüche ergeben sich daraus und wem kommen diese Leistungen zugute? Nach welchem Maßstab werden diese Leistungen bewertet? Welche Rolle spielen Werterhöhungen? 

Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der ehelichen Ersparnisse ist in §§ 81 ff EheG geregelt. Diese Vorschriften regeln die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung. Allgemein gilt: jene Leistungen, welche von Seiten der Verwandten vor der Eheschließung erbracht wurden, sind nicht Teil der nachehelichen Aufteilung. Diese Leistungen, welche während aufrechter Lebensgemeinschaft jedoch vor der Eheschließung erbracht wurden, werden deshalb nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes abgegolten. Wurden diese Leistungen oder Vermögenswerte hingegen während aufrechter Ehe erbracht bzw geleistet, sind sie Teil des Aufteilungsverfahrens.[1] Im Aufteilungsverfahren werden die Leistungen wieder jenem Ehegatten zugeordnet, zu dem das Verwandtschaftsverhältnis besteht.[2] Auch die mit den Leistungen der Angehörigen einhergehenden Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens kommen jenem Ehegatten zugute, mit dem die Leistenden verwandt sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre, dass eine ausdrückliche Widmung zugunsten beider Eheleute besteht. Dann würde das Vermögen bzw. die Leistung in die Aufteilungsmasse fallen.[3]

Wie die Leistungen, insbesondere deren Erstnutzen bewertet werden, liegt im Ermessensspielraum des Gerichtes (vgl § 273 ZPO). Es handelt sich bei diesen Bewertungen um Einzelfallentscheidungen, welche keine Wirkung über den konkreten Fall hinaus entfalten.[4]

Mag. Christina Diechler

Gerda Artner

Mag. Irmgard Neumann

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] Deixler-Hübner, Bewertung der Leistungen von Verwandten während einer Lebensgemeinschaft bzw Ehe, iFamZ 2022/145.

[2] OGH 1 Ob 43/19h, iFamZ 2020/67; OGH 1 Ob 58/17m, iFamZ 2017/182; RIS-Justiz RS0057458.

[3] OGH 8 Ob 12/22f, iFamZ 2022/145; RIS-Justiz RS0057458.

[4] Deixler-Hübner, iFamZ 2022/145.

Worauf muss ein geschiedener Elternteil achten, wenn er vorhat, mit seinem Kind zu verreisen? Muss ein Elternteil, wenn dieser nicht das alleinige Sorgerecht hat, den anderen Elternteil oder das Gericht fragen, ob man mit dem Kind auf Urlaub fahren darf? Was kann der andere Elternteil unternehmen, wenn das Kindeswohl durch die Reise gefährdet wäre oder das Kind gegen den Willen dieses Elternteils verreist?

Diese Fragen gehören zum Thema des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit zum Obsorgerecht (bald: „elterliche Verantwortung“), geregelt in den §§ 158 ff bzw §§ 177 ff ABGB. Zu differenzieren ist in erster Linie, ob alleinige oder gemeinsame Obsorge der Eltern besteht und bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut wird. Aber auch Alter und Reife des Kindes spielen bei der Beurteilung eine Rolle. Jede Entscheidung der Eltern und des Gerichts hat sich am Kindeswohl zu orientieren.1

Alleinige Obsorge eines Elternteils

Hat ein Elternteil die alleinige Obsorge, so steht diesem grundsätzlich auch die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes frei. Im Regelfall lebt das Kind bei diesem Elternteil (Domizilelternteil) und der andere Elternteil hat lediglich ein Kontaktrecht. 

Es soll aber beiden Elternteilen ermöglicht werden, mit dem Kind auf Urlaub zu fahren. Möchte der nicht obsorgeberechtigte Elternteil (also der Kontaktberechtigte) mit dem Kind auf Urlaub fahren, so ist die Zustimmung des Obsorgeberechtigten notwendig, wenn die Entscheidung über alltägliche Entscheidungen während des Kontaktes hinausgeht. Damit wäre bspw die Erlaubnis bei einem Freund des Kindes zu übernachten gemeint.2 

Der Obsorgeberechtigte darf die Zustimmung aber nur verweigern, wenn berechtigte Gründe dagegen sprechen; wenn bspw durch die Wahl des Urlaubsorts das Kindeswohl gefährdet werden könnte (Reise in ein Gebiet mit Reisewarnung) oder der Verdacht bestünde, der andere Elternteil plane eine Kindesentführung. Wenn keine solchen Umstände vorliegen, hat der obsorgeberechtigte Elternteil zuzustimmen und den Pass des Kindes an den Kontaktberechtigten auszuhändigen. Sollte der Obsorgeberechtigte den Urlaub grundlos verweigern, kann auch das Gericht angerufen und die Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden bzw die Herausgabe des Passes angeordnet werden.

Plant der obsorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind auf Urlaub zu fahren, so sollte er den Kontaktberechtigten darüber informieren, dieser hat aber keine Zustimmung zu erteilen. 

Durch die alleinige Obsorge wird sowohl in das Kontaktrecht und damit das Grundrecht auf Familien- und Privatleben des rein kontaktberechtigten Elternteils als auch des Kindes eingegriffen – der österreichische Verfassungsgerichtshof erkannte die Regelung aber für verfassungskonform.3

Gemeinsame Obsorge

Bei gemeinsamer Obsorge beider Elternteile wird entweder einvernehmlich oder durch das Gericht der hauptsächliche Betreuungsort (Domizil) des Kindes festgelegt.4 Dieser Domizilelternteil ist grundsätzlich auch mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (iBa den Wohnort) betraut.5 

Jeder Elternteil kann aber mit seinem Kind auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils auf Urlaub fahren. Je unbedeutender ein geplanter Urlaub ist (Dauer, Entfernung), desto geringer sind die Informationspflichten gegenüber dem anderen Elternteil, im Umkehrschluss daher: je länger und größer eine geplante Reise ist, desto strenger sind die Informationspflichten und haben die Eltern einvernehmlich zu entscheiden. Sollte keine Einigung erzielt werden können, so ist das Gericht zu betrauen.

Erkennt ein Elternteil berechtigte Gründe (Kindeswohlgefährdung oder Kindesentführungsgefahr), die der Reise entgegenstehen, kann er die Reise untersagen oder das Gericht anrufen, um zB. die Reisepässe des Kindes gerichtlich hinterlegen zu lassen.

Aber Achtung! Wird die Reise durch den anderen Elternteil – obwohl sie dem Kindeswohl entspricht und auch nach den Obsorgeregelungen zulässig ist – verhindert, so kann dieser uU für tatsächlich verursachte Schäden, wie bspw Stornokosten, oder frustrierte Aufwendungen, wie bspw Flugtickets, Eintrittskarten oder Mietwagenkosten, schadenersatzpflichtig werden.6

Gerda Artner
Mag. Irmgard Neumann

 

 

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  

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1VglBarth in Klang3 § 146b Rz 8.
2Vgl OGH vom 29.03.2016 8 Ob 146/15a Zak 2016, 151.
3Vgl VfGH 26. 11. 2018, G 143/2018 iFamZ 2019/1.
4Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 162 Rz 1 ff.
5Ein anderer Teil der Lehre versteht den Urlaub aber als schlichte Aufenthaltsbestimmung und ist daher nicht der Domizilelternteil primär berechtigt, sondern beide obsorgeberechtigten Elternteile gleichermaßen. Vgl Kapetanovic, Urlaubsreisen im Familienrecht , EF-Z 2021/5.
  6vgl Kapetanovic, Urlaubsreisen im Familienrecht , EF-Z 2021/5.

 

 

 

 

 

Viele Österreicher betreiben (Wettkampf-)Sport. Verletzungen sind dabei schnell passiert. Doch was gilt, wenn man jemand anderen verletzt? 

Das Verletzungsrisiko hängt von der Art des Sports ab. Beim Fußballspieler z.B., der beim Kampf um den Ball mit dem Gegenspieler zusammenstößt, verwirklicht sich nur das gewöhnliche, dem Wesen des Fußballs entsprechende Risiko. Sein Kontrahent haftet für Verletzungen nicht, wenn er sich an die Regeln gehalten hat. 

Von der Art des Sports, den Regeln der Sportart, den Fähigkeiten des Sportlers und seinen Erfahrungen hängt es letztendlich ab, ob man für Verletzungsfolgen aufkommen muss. Wer sich an die Regeln hält, hat grundsätzlich nichts zu befürchten. Zu bedenken ist andernfalls, dass die „normale“ Privathaftpflichtversicherung nicht alle Sportarten abdeckt. 

„Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell und aktuell zu beurteilen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheit bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.“  

Wer nicht biem Unternehmer ums Eck einkauft, sondern zum Shoppen etwas weiter wegfährt, ärgert sich vielleicht doppelt, wenn Sachmängel auftreten. Zum einen sind solche an sich bedauerlich, zum anderen will der Verkäufer die mangelhafte Sache oft nur in seinem Betrieb reparieren oder verlangt zum Austausch dessen Rücksendung. Hier schützt das Konsumentenschutzgesetz. 

Wenn die Sache sperrig, gewichtig ist oder bereits eingebaut wurde, kann der Verbraucher verlangen, dass sie an seinem Wohnort verbessert, abgeholt oder ausgetauscht wird. Ist es hingegen tunlich, kann der Unternehmer zwar die Rücksendung per Post verlangen, hat aber die Gefahr des Transports und dessen Kosten zu tragen. War die mangelhafte Sache bereits eingebaut, muss der Unternehmer ebenso die Aus- und Wiedereinbaukosten übernehmen. 

„Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell und aktuell zu beurteilen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheit bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.“