Das Verfassen eines Testaments ist unumgänglich, wenn man seinen Nachlass nach eigenen Wünschen aufgeteilt haben möchte. Mit dem Inkrafttreten des Erbrecht-Änderungsgesetzes am 1.1.2017 sind zahlreiche Neuerungen zu beachten, welche auf nach dem 31.12.2016 verfasste letztwillige Verfügungen anzuwenden sind. So bedarf ein sogenanntes „fremdhändiges Testament“ (das ist ein nicht handschriftlich verfasstes Testament) nun eines eigenhändigen Zusatzes, welcher bestätigt, dass es sich um den letzten Willen handelt. Weiters wurde gesetzlich festgelegt, dass aufgrund der Ehescheidung die letztwillige Verfügung bezüglich des früheren Ehegatten automatisch aufgehoben wird, sollte der Verstorbene nicht ausdrücklich (im Testament) das Gegenteil bestimmt haben. Auch hinsichtlich der Erbunwürdigkeit, des Pflichtteils, der gesetzlichen Erbfolge oder der Schenkung auf den Todesfall wurden beachtliche Änderungen vorgenommen.
Ihre Rechtsanwältin kann Ihnen dabei helfen, Ihren letzten Willen rechtmäßig festzulegen, sodass auch bei neuer Rechtslage keine späteren Komplikationen auftreten. Um sicherzugehen, dass das Testament nach dem Todesfall auch aufgefunden wird, können Testamente von Rechtsanwälten im Testamentsregister erfasst werden.
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