Das neue Erbrecht sieht seit dem 1.1.2017 einige Neuerungen vor.
So sind jetzt nur mehr Ehepartner/eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt und kommt LebensgefährtInnen, wenn auch kein Pflichtteilsrecht, zumindest ein außerordentliches Erbrecht zu. Bevor niemand erbt und das Vermögen des Verstorbenen dem Staat zufällt, ist vorgesehen, dass LebensgefährtInnen erbberechtigt sind; dies allerdings nur, wenn die Lebensgemeinschaft im Todeszeitpunkt noch aufrecht gewesen ist und in den letzten 3 Jahren davor ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat.
Auch neu ist das sogenannte Pflegevermächtnis, durch welches Pflegeleistungen naher Angehöriger abgegolten werden sollen, die der Verstorbene zu Lebzeiten in Anspruch genommen, aber nicht beglichen hat. Diesen Angehörigen gebührt das Pflegevermächtnis zusätzlich zum Pflichtteil und – wenn der Verstorbene nichts anderes angeordnet hat – zusätzlich zu anderen Leistungen aus dem Nachlass. Der Höhe nach orientiert es sich meist an den Kosten einer professionellen Pflegekraft. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegetätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat.
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