Gesetzwidrige Geschäftspraktiken bei der Partnervermittlung
Als Konsumentenschutzanwältin wurde mir ein aktuelles Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21.12.2017, erwirkt durch die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zugestellt, mit welchem die Partnervermittlung PARSHIP für schuldig erkannt wurde, zahlreiche gesetztwidrige Geschäftspraktiken zu unterlassen. Nach dieser (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung verrechnet PARSHIP Kunden, die von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ein überhöhtes Entgelt als „Wertersatz“, welches nicht auf den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung der Website www.parship.at im Verhältnis zum vereinbarten Nutzungszeitraum abstellt. Weiters werden Verträge automatisch verlängert, ohne die Kunden auf diese Verlängerung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Darüber hinaus hat das Gericht einige Haftungsbeschränkungen in PARSHIPs Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Gerichtsstandvereinbarung „Wien“ für unzulässig erklärt.
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