Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen führt im gewerblichen Handel genauso wie beim Geschäft zwischen Privaten regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. 

Der Gebrauchtwagenhändler kann die Gewährleistung nicht einschränken oder ausschließen. Den privaten Käufer schützt hier das Konsumentenschutzgesetz. Vor allem hat der gewerbliche Verkäufer für die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs einzustehen. 

Beim Geschäft zwischen Privaten ist dagegen ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche wegen verborgener Mängel möglich. Bei nur allgemein gehaltenen Vertragsklauseln (z.B. „Gewährleistung ausgeschlossen“) ist aber Vorsicht geboten! Der private Verkäufer hat trotzdem für die Fahrtüchtigkeit einzustehen, wenn die Vertragsverhandlungen hierauf schließen lassen. Wurde der Kfz-Verkauf etwa von einem „Ankauftest“ zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit abhängig gemacht, könnte die Fahrtüchtigkeit des Autos schlüssig zugesagt sein. 

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