Wer nicht biem Unternehmer ums Eck einkauft, sondern zum Shoppen etwas weiter wegfährt, ärgert sich vielleicht doppelt, wenn Sachmängel auftreten. Zum einen sind solche an sich bedauerlich, zum anderen will der Verkäufer die mangelhafte Sache oft nur in seinem Betrieb reparieren oder verlangt zum Austausch dessen Rücksendung. Hier schützt das Konsumentenschutzgesetz.
Wenn die Sache sperrig, gewichtig ist oder bereits eingebaut wurde, kann der Verbraucher verlangen, dass sie an seinem Wohnort verbessert, abgeholt oder ausgetauscht wird. Ist es hingegen tunlich, kann der Unternehmer zwar die Rücksendung per Post verlangen, hat aber die Gefahr des Transports und dessen Kosten zu tragen. War die mangelhafte Sache bereits eingebaut, muss der Unternehmer ebenso die Aus- und Wiedereinbaukosten übernehmen.
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