Bei einvernehmlichen Ehescheidungen kommt es oft vor, dass der einkommensschwächere Teil auf Ehegattenunterhalt verzichtet, obwohl
er/sie dies aus rechtlicher Sicht nicht müsste. Schließlich sieht das Eherecht einen Unterhalt desjenigen Ehegatten vor, der wegen Haushalts- und Kinderbetreuung seinen Beruf zurückgestellt hat.

Manche gehen davon aus, dass sie ohnedies Kindesunterhalt bekommen bis die Kinder aus dem Haus sind und kalkulieren diesen bei ihren Fixkosten ein. In meiner Praxis erlebe ich nun aber zB öfter, dass 14-jährige Kinder plötzlich zum anderen Elternteil ziehen wollen, was rechtlich auch möglich ist, sofern dies dem Wohle des Kindes nicht abträglich ist. Damit dreht sich nun aber die Situation, sodass der Elterteil, der bisher Kindesunterhalt bekommen hat, diesen nun selbst bezahlen muss, was bei niedrigen Einkommen existenzbedrohend sein kann.

Ich empfehle daher, auch diesen Fall bei der Scheidungsfolgenvereinbarung zu berücksichtigen. Zu beachten ist weiters, dass ab 18 Jahren die Kinder selbst ihren Unterhalt verlangen oder auf diesen verzichten können; dies gilt auch für rückwirkende Unterhaltsansprüche für die vergangenen drei Jahre.

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