Im Rahmen einer Trennung oder Scheidung treten immer wieder Elternteile an mich heran, um die ALLEINIGE OBSORGE für ihre Kinder zu beantragen. Dabei werden öfter Obsorge und hauptsächliche Betreuung verwechselt. Die Obsorge ist ausschlaggebend dafür, wer Entscheidungen bezüglich der Kinder treffen kann. Die GEMEINSAME OBSORGE bedeutet NICHT, dass alle Entscheidungen mit dem Ex-Partner abgestimmt werden müssen, sondern dass grundsätzlich jeder Elternteil berechtigt ist, Entscheidungen für die Kinder zu treffen. Bestehen unüberbrückbare Differenzen, ist letztlich das Gericht anzurufen. Seit 2013 ist die GEMEINSAME OBSORGE beider Elternteile gesetzlich die Regel. Voraussetzung ist, dass die Interessen der Kinder dadurch am besten gewährt sind und ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit bieder Eltern besteht. Bloße Meinungsverschiedenheiten sind kein Grund, die gemeinsame Obsorge auszuschließen.
Auch bei gemeinsamer Obsorge ist stets festzulegen, in wessen Haushalt die Kinder hauptsächlich betreut werden. Die gilt auch für die „Doppelresidenz“, wo beide Eltern die Kinder annähernd gleichteilig betreuen. Nach neuer Rap liegt die Doppelresidenz aus unterhaltsrechtlicher Sicht nur vor, wen eine fast gleichwertige Betreuung vorliegt, wobei ein Drittel der Betreuung hierfür nicht mehr ausreicht.
„Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell und aktuell zu beurteilen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheit bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.“