Viele Menschen beschäftigen sich erst anlässlich einer Erkrankung oder im höheren Alter mit der Frage, was im Falle ihres Ablebens mit ihrem Vermögen geschehen soll. In Folge kommt es entweder noch zu Lebzeiten zur Vermögensübergabe, oder wird in einem Testament über das Erbe verfügt. Errichten die Parteien notarielle/anwaltliche Verträge oder Testamente, gehen sie davon aus, dass mit diesen Rechtssicherheit gegeben wäre. In meiner anwaltlichen Praxis werden diese Verträge oder Testamente jedoch immer wieder von nicht bedachten Personen angefochten. Meist behaupten diese übergangenen Personen, der Geisteszustand des Verfügenden sei bereits (z.B. wegen Demenz) beeinträchtigt gewesen, sonst hätte er die bekämpfte Verfügung nicht errichtet. Jahre später
(v.al. nach dem Tod) ist es schwierig zu beweisen, wie sich der Geisteszustand früher tatsächlich dargestellt hat. Ärzte, Notare und Anwälte könnten sich auf ihre Verschwiegenheit berufen. Es empfiehlt sich daher, die Geschäfts- oder Testierfähigkeit des Verfügenden zum Errichtungszeitpunkt ärztlich (idealerweise durch einen Psychiater/Neurologen) attestieren zu lassen.
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