Flugverspätung, Flugannullierung, Flugüberbuchung & Co.
Die letzten Jahre waren für die Luftfahrt turbulent. Dies bemerkte man auch in unserer Kanzlei, da zahlreiche Fluggäste die ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen oder Ticketrückerstattungen nicht erhielten und den Weg über die Gerichte beschreiten mussten.
Auf europäischer Ebene regelt die Fluggastrechte-Verordnung[1], welche Rechte ein Flugggast bei Nichtbeförderung (Artikel 4), Annullierung (Artikel 5) und Verspätung (Artikel 6) hat. Dabei muss grundsätzlich jeder Fluggast seine Rechte selbst gegen die Fluglinie einklagen, unabhängig davon, wer die Flüge gebucht und bezahlt hat. Geklagt werden kann das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen. Bei Flugannullierung hat der Fluggast regelmäßig das Recht, die Flugscheinkosten rückerstattet zu bekommen oder anderweitig befördert zu werden (Artikel 8), Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen (Artikel 9 – damit ist bspw die Verpflegung während der Wartezeit gemeint), sowie einen sogenannten Ausgleichsanspruch (Artikel 7) zu erhalten, der je nach Flugdistanz des annullierten Fluges zwischen € 250,– und € 600,– liegt. Auch bei Flugverspätung und Flugüberbuchung (Nichtbeförderung) stehen Fluggästen Unterstützungsleistungen sowie uU auch ein Ausgleichsanspruch zu, je nachdem um wie viel sich der Flug verspätete und wann der Fluggast darüber informiert wurde.
Welche Ansprüche Ihnen konkret zustehen, prüfen wir gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung, häufig hilft auch die Arbeiterkammer Steiermark mit einer Erstberatung weiter.
Als Konsumentenschutzanwältin fiel mir über die Jahre eine Veränderung in der Luftfahrtbranche auf: Vorerst kamen häufig nur Billigfluglinien ihren Verpflichtungen nach der Fluggastrechteverordnung nicht nach und mussten diese Ansprüche gegenüber der Fluglinie eingeklagt werden. Die neue Entwicklung geht jedoch – leider – in die Richtung, dass auch renommierte Fluglinien nicht von selbst die den Fluggästen zustehenden Rechte einhalten, sondern Fluggäste mit Gutscheinlösungen oder überhaupt mit „Null“ abzuspeisen versuchen. Dies müssen Fluggäste jedoch keinesfalls hinnehmen.
Viel zu häufig setzten Fluggäste ihre Rechte nicht durch, weil sie davon ausgehen, dass die ihnen zustehenden Ansprüche nur mit großer Mühe durchgesetzt werden könnten.
Wie stehen die Chancen und Aufwände?
Das Prozedere für die Durchsetzung der Fluggastrechte läuft im besten Fall (und das in etwa der Hälfte der Fälle) ohne die Notwendigkeit eines Gerichtstermins ab, da zwar eine Klage in der Regel beim österreichischen Gericht eingebracht wird, das jeweilige Flugunternehmen aber bereits vor der ersten Verhandlung Zahlung leistet. In etwa einem Drittel der Fälle wird zwar der erste Verhandlungstermin benötigt, jedoch bleibt dieser von den Flugunternehmen häufig unbesucht und beantragen wir daher die Erlassung eines sogenannten Versäumungsurteils. Dieses verpflichtet das Flugunternehmen nach Eintritt der Rechtskraft dazu, den geforderten Betrag zu leisten. Zu dieser ersten sogenannten vorbereitenden Tagsatzung müssen die Kläger:innen selten selbst gehen, da das Erscheinen der Klagevertreter:in ausreicht. In den übrigen Fällen bestreitet das Flugunternehmen die Forderung und erscheint auch zur Tagsatzung, wodurch ein normales Gerichtsverfahren mit Parteienvernehmung abgehalten wird.
Die Rechte der Fluggäste sind gut geschützt und ist deren Durchsetzung mit nicht allzu großen Aufwänden möglich! Wenden Sie sich daher gerne an unsere Kanzlei, um eine Ersteinschätzung und Beratung zu erhalten.
RAA Mag. Gerda Artner
25.04.2023
Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.
[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Februar 2004, https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF