Obsorge

Wer mit der Obsorge eines minderjährigen Kindes betraut ist, hat das Recht und die Pflicht, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es gesetzlich zu vertreten. Besonders nach einer Trennung/Scheidung stellen sich für viele Elternteile Fragen im Zusammenhang mit der Obsorge.

Gemeinsame Obsorge?

Die Obsorge kann grundsätzlich gemeinsam oder allein ausgeübt werden. Die Obsorge beider Elternteile soll seit dem KindNamRÄG 2013 zwar (eher) der Regelfall sein (RIS-Justiz RS0128811[T 1), für die Obsorgeberechtigung beider Elternteile ist allerdings eine Gesprächsbasis von Mutter und Vater erforderlich, somit ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Es kommt darauf an, ob zwischen diesen bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0128811). Ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil darf die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern (RIS-Justiz RS0128812). Dem Willen eines Kindes kommt zwar Bedeutung bei der Frage nach der Obsorge zu, allerdings ist der Wunsch eines Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegensprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht (RIS-Justiz RS0048820 [T 11,12]). Zudem ist oft durch familienpsychologische Sachverständigengutachten zu prüfen, ob der tatsächlich geäußerte Kindeswille „echt“ ist oder auf die Manipulation eines Elternteils zurückzuführen ist.

Doppelresidenz?

Nach § 177 Abs 4 ABGB haben Eltern, die mit der gemeinsamen Obsorge betraut sind und nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser sog „Domizilelternteil“ betreut das Kind überwiegend. Beim Doppelresidenzmodell hingegen kommt es zu einer annähernd gleich stark ausgeprägten Betreuung durch beide Elternteile. Nach OGH 5 Ob 12/25p ist Maßstab für die Entscheidung über die Obsorge und die Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird oder ob ein Doppelresidenzmodell zu etablieren wäre, das Kindeswohl. Eine Doppelresidenz ist aber eher die Ausnahme, und nicht der Regelfall. Auch für den Fall der Doppelresidenz ist zu berücksichtigen, dass eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraussetzt. Die Doppelresidenz hat den Vorteil, dass beide Elternteile die Möglichkeit haben, mit dem Kind Freizeit und Schulalltag zu erleben, ein Nachteil ist aber der große organisatorische Aufwand. Die gleichteilige Betreuung muss aus Sicht des Kindeswohls die beste Lösung sein und kommt nur bei gemeinsamer Obsorge in Betracht.

Änderung oder Entziehung der Obsorge?

Nach § 180 Abs 3 ABGB kann eine bestehende Obsorgeregelung nachträglich geändert werden, wenn sich seit der gerichtlichen Festlegung die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Obsorge durch Gerichtsbeschluss, als auch für solche, in denen sie mit einer Vereinbarung vor Gericht geregelt wurde (vgl RIS-Justiz RS0128809 [T 3]). Eine Gefährdung des Kindeswohls wird nicht vorausgesetzt. Eine Verfügung gem § 181 ABGB, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt hingegen nur als ultima ratio in Betracht (RIS-Justiz RS0132193). Sie setzt eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus (RIS-Justiz RS0085168).

 

Christina Hatzl, Rechtspraktikantin

14.08.2026

 

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei. 

 

Quellen:

iFamZ (Februar 2025, Ausgabe 1)

iFamZ (Juni 2025, Ausgabe 3)

iFamZ (August 2025, Ausgabe 4)

https://www.zweiundmehr.steiermark.at/cms/ziel/131020023/DE/

https://www.zweiundmehr.steiermark.at/cms/ziel/163706440/DE/

 

 

 

 

 

 

 

Trennung erleben – so fühlen Kinder wirklich

Wenn sich die Eltern in der Kindheit scheiden lassen, ist das eine der einschneidendsten Erfahrungen in ihrer Kindheit. Die emotionalen und psychischen Folgen begleiten die Kinder noch über einen längeren Zeitraum ihres Lebens, während Veränderungen erlebt werden, die sie weder kontrollieren, noch beeinflussen können. Doch wie empfinden die Kinder die Scheidung aus ihrer Sicht?

In zwei Studien, SMiLE („Scheidung mit Illustrationen erforschen“) und CoCa („Concept Cartoons – was kommt nach der Scheidung?“), adressieren Forscher:innen die fehlenden methodischen Forschungslücken zum Thema Trennung oder Scheidung in der Kindheit. Bei dem Forschungsprojekt diskutierten die Kinder etwa Fragen wie: Was ist eine Familie? Warum trennen sich Eltern überhaupt? Wie viel Mitspracherecht sollen Kinder bei einer Scheidung haben? Was sind Stiefeltern und welche Rolle haben sie in einer Familie?

Die folgenden Ergebnisse geben Einblick darin, wie die Kinder die Scheidung oder Trennung ihrer Eltern erleben und welche Gedanken und Gefühle sie dabei bewegen. Die Kinder entwickeln eigene Konzepte über Familie, Trennung und Scheidung. Sie bringen nachvollziehbare Denkwege vor sowie selbst eingeteilte Phasen der Scheidung bzw. Trennung. Gleichzeitig zeigt sich ein Bedürfnis nach mehr kindgerechten Informationen über Nachscheidungsfamilien. Dabei reflektieren die Kinder elterliche Beziehungen auf eine differenzierte Weise, die sich teils von den Vorstellungen Erwachsener unterscheidet.

Zusammenfassend zeigt sich, dass Kinder eine Scheidung ihrer Eltern bewusst erleben und eigene Gedanken und Gefühle entwickeln. Dabei wird deutlich, dass sie altersgerechte Informationen sowie Unterstützung brauchen, um damit besser umgehen zu können.

Für Kinder kann die Trennung der Elternteile sehr prägend sein. Viele entwickeln durch die Trennung Schuldgefühle und negative Gedanken. Besonders wenn es um den zukünftigen Wohnort des Kindes geht, sind viele der Kinder unsicher, zu welchem Elternteil sie halten sollen, oder ob sie überhaupt zu einem Elternteil halten sollen. Reden Sie offen mit Ihrem Kind, hören Sie zu und versichern Sie ihm: Die Scheidung ist nicht seine Schuld.

 

Flora Ruprechter, Rechtspraktikantin
10.02.2026

 

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Quellen:
iFamZ (Juni 2024, Ausgabe 3)
ORF Vorarlberg
Universität Wien
Bild: Pixabay

Anwaltsvergütung: OGH präzisiert Anwendungsfall des § 2 Abs 2 AHK

In einer aktuellen Entscheidung (2 Ob 82/25k) hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, welche Bemessungsgrundlage für anwaltliche Leistungen in einem vom Landesschulrat eingeleiteten Versetzungsverfahren heranzuziehen ist und wann ein Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK vorgenommen werden kann. Die Entscheidung bietet daher eine praxisrelevante Klarstellung zur Abgrenzung zwischen § 5 Z 8 AHK und § 5 Z 34 lit. c AHK sowie zum Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 AHK.

Sachverhalt

Die klagende Rechtsanwältin war mit der Vertretung der beklagten Partei in einem dienstrechtlichen Versetzungsverfahren betraut. Für ihre Leistungen stellte sie ein Honorar in Rechnung, bei dem als Bemessungsgrundlage nach § 5 Z 8 AHK der dreifache Jahresbezug der beklagten Partei herangezogen wurde.

Die beklagte Partei bestritt die Höhe des Honorars unter Verweis auf eine angeblich überhöhte Bemessungsgrundlage.

Erst- und Berufungsinstanz

Das Erstgericht erkannte der Klägerin einen Teilbetrag der Honorarforderung zu und wies den darüber hinaus geltend gemachten Betrag ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass nicht § 5 Z 8 AHK, sondern § 5 Z 34 lit. c AHK als Grundlage für die Bemessung der Vertretung in einem Versetzungsverfahren heranzuziehen sei und sich dementsprechend auch der Honoraranspruch reduziere.

Das Berufungsgericht bestätigte zwar die Entscheidung im Ergebnis, wich jedoch in der rechtlichen Beurteilung ab. Es stellte klar, dass es sich beim Versetzungsverfahren um eine Dienstrechtssache im Sinne des § 5 Z 8 AHK handle, sodass grundsätzlich der dreifache Jahresbezug als Bemessungsgrundlage anzuwenden sei. Allerdings sei – aufgrund der unterdurchschnittlichen Komplexität des Verfahrens – ein Abschlag gemäß § 2 Abs 2 AHK gerechtfertigt.

Entscheidung des OGH

Der OGH bestätigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach das Verfahren unter § 5 Z 8 AHK zu subsumieren sei. Damit hat der OGH klargestellt, dass bei der rechtlichen Vertretung in Versetzungsverfahren der dreifache Jahresbezug der vertretenen Person die korrekte Bemessungsgrundlage ist.

Den Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 AHK präzisierte der OGH dahingehend, dass die Angemessenheitskontrolle des § 2 Abs 2 AHK auch bei auf § 5 AHK gestützten Honoraren zur Anwendung komme. Eine Reduktion sei jedoch nur dann zulässig, wenn die vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt einer vergleichbaren Dienstrechtssache erheblich unterschreiten. Der Abschlag wirke sich dabei nicht auf die Bemessungsgrundlage, sondern ausschließlich auf das Honorar selbst aus. Im vorliegenden Fall wurde ein erhebliches Unterschreiten verneint.

Fazit

Für die anwaltliche Praxis ergibt sich daher die Empfehlung, bei der Honorarbemessung nach den AHK neben der formalen Bemessungsgrundlage auch vorab die Verfahrenskomplexität und deren Verhältnis zum „Durchschnittsfall“ mit zu berücksichtigen – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche gerichtliche Überprüfung nach § 2 Abs 2 AHK.

Rechtsanwältin Mag. Irmgard Neumann

Eifersucht ist eine komplexe emotionale Reaktion, die in vielen Beziehungen auftreten kann und oft tieferliegende psychologische Dynamiken widerspiegelt. In Österreich kann (starke) Eifersucht als eine der möglichen Eheverfehlungen betrachtet werden, die zur Zerrüttung der Ehe führen können.

Gegen den Willen des anderen Ehepartners kann die Ehe oft nur aus wichtigem Grund mit Scheidungsklage beendet werden. Hierfür muss eine schwere Eheverfehlung vorliegen, welche zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. In Österreich spricht man vom sogenannten Zerrüttungsprinzip. Auch in ständiger unbegründeter Eifersucht liegt eine Eheverfehlung, die geeignet ist, die eheliche Gemeinschaft zu zerrütten.[1] Das gilt auch für die grundlose Beschuldigung ehewidriger Beziehungen.[2]

Psychologisch betrachtet ist Eifersucht oft mit einem Mangel an Selbstbewusstsein verbunden. Menschen, die unter starken Eifersuchtsgefühlen leiden, könnten möglicherweise Selbstzweifel und Minderwertigkeitsgefühle haben und sich unsicher in ihrer Beziehung fühlen.[3] Nimmt die Eifersucht krankhafte Ausmaße an, kann ein Eifersuchtswahn vorliegen, welcher laut dem Obersten Gerichtshof einen Scheidungsgrund darstellt, wenn die Ehezerrüttung unheilbar ist.[4]

Auch wenn Eifersucht für sich allein noch nicht zur Zerrüttung der Ehe führen muss, stellt es oft den Beginn eines schleichenden Prozesses dar, in dem das Vertrauen und die Intimität zwischen den Ehepartnern schwindet und es langfristig zu einer zunehmenden Distanz und Unzufriedenheit in der Beziehung kommt.[5] In der heutigen Welt, die von Emanzipation geprägt sein sollte, findet es kaum noch Anklang bei einer Ehepartnerin oder einem Ehepartner, wenn man in der Beziehung kontrolliert wird – sei es durch unbegründete Vorwürfe angeblicher Ehebrüche, Verbote gewisse Kleidungsstücke zu tragen oder Aufforderungen nur in Frauenfitnessstudios zu gehen.

Eifersucht kann einen großen Einfluss auf die Beziehungsdynamik haben, doch die spezifischen Auswirkungen auf eine mögliche Scheidung sind vielschichtig und benötigen eine umfassende Betrachtung, die nicht nur das Verhalten an der Oberfläche, sondern auch die zugrunde liegenden psychologischen Dynamiken und persönlichen Umstände berücksichtigen.

Anna Moscher

28.02.2024

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] OGH 8Ob630/89 (RS0056648)

[2] 7 Ob 536/90

[3] Merkle Rolf, Eifersucht – Vertrauen lernen – die Angst nicht geliebt zu werden, überwinden (2020)

[4] 4 Ob 528/87

[5] Brückner Jessica, Wenn aus Liebe Hass wird – die zerstörerische Kraft der Eifersucht (2007)

Eine komödiante Ballabhandlung und -anleitung für die kommende Ballsaison

 

An der Bar

Ein einfacher Flirt lässt den eigenen Ehewillen vielleicht noch nicht verglühen, entsteht dadurch jedoch der Eindruck einer Liebelei, sollte man Vorsicht walten lassen: wenn die Ehe dadurch objektiv zerrüttet wird, kann der andere Ehepartner die Verschuldenscheidung einklagen. Auch Detektivkosten – sollten diese einen Seitensprung belegen – könnten dann vom untreuen Ehepartner zu ersetzen sein.

Im Ballgetümmel

Schüttet man einem anderen Ballbesucher absichtlich ein Getränk über Ballkleid oder Anzug oder tritt jemandem beim Tanzen auf den Fuß, sollte man vor den strafrechtlichen Konsequenzen einer an der Kleidung entstandenen “Sachbeschädigung” oder “Körperverletzung” auf der Hut sein. Selbst wenn dies bloß fahrlässig passiert, ist der Schaden an der Gesundheit bzw. Kleidung zivilrechtlich zu ersetzen. Ist ein unachtsamer Kellner der „Übeltäter“, kann der Dienstgeber mit der Forderung konfrontiert werden.

Am Heimweg – Für Garderobe keine Haftung?

Bei der Abgabe von Kleidung an den Garderobenbetreiber (meist gegen Erhalt einer Garderobenmarke) entsteht ein Verwahrungsvertrag. Der Verwahrer haftet für einen durch Fahrlässigkeit entstandenen Schaden, nicht jedoch wenn dieser durch Zufall eintritt. Ein Haftungsausschluss durch die allseits bekannten Schilder “Für Garderobe keine Haftung” ist rechtlich irrelevant, da der Garderobenbetreiber dennoch zur Haftung herangezogen werden kann. Keine Haftung besteht, wenn lediglich unbeaufsichtigte Kleiderhaken angeboten werden.

Zuhause angekommen

Sollte der Ballabend doch anders als erwartet verlaufen, kontaktieren Sie mich gerne in Ehe- und Familienrechtssachen für eine Mediation oder anwaltliche Beratung / Vertretung oder in Schadenersatzangelegenheiten für die Ermittlung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

All unsere Tätigkeitsbereiche finden Sie unter www.anwaeltin-graz.at.

 

 

Mag. Gerda Artner

09.11.2023

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  

Während aufrechter Ehe haben die Ehegatten sich gegenseitig nach ihren Kräften bei der Haushaltsführung, Kindererziehung und Deckung des Lebensbedarfs zu beteiligen (§ 94 ABGB). Die Wortwahl „nach ihren Kräften“ soll dabei darauf abstellen, dass von jedem nur so viel verlangt werden kann, wie er oder sie tatsächlich zu leisten im Stande ist. Grundsätzlich wird von beiden Eheleuten nämlich verlangt, die Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Verdient ein Ehegatte also weniger als er verdienen könnte, wird für die Unterhaltsberechnung das fiktive Einkommen herangezogen (sogenannter Anspannungsgrundsatz).

Unter „Unterhalt“ versteht man sowohl Nahrung, Kleidung, Wohnung, als auch sämtliche mit dem Lebensstandard der Eheleute verbundenen Lebensbedürfnisse wie bspw Aufwendungen für medizinische Versorgung, kulturelle Veranstaltungen, Erholung, Freizeit und Urlaub.

Wenn beide Ehegatten über ausreichendes Einkommen verfügen, bestehen wechselseitig keine Unterhaltsansprüche.[1]

Verdienen die Ehegatten unterschiedlich, so hat der schlechter verdienende Ehegatte gegenüber dem besser verdienenden einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 40 Prozent des Familieneinkommens. Davon sind natürlich die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen.[2]

Beispiel: A verdient € 1.500,–, B verdient € 3.000,–. Das Familieneinkommen beträgt € 4.500,–, wovon 40 % € 1.800,– ergeben. Davon sind jedoch die selbst verdienten € 1.500,– von A abzuziehen, wodurch sich ein Unterhaltsanspruch des A gegen B in Höhe von € 300,– errechnet.

Verfügt eine Ehegatte über kein Einkommen, stehen diesem in etwa 33 Prozent des Einkommens des Ehepartners zu. Ebenso ist es, wenn einer der Ehegatten sehr viel mehr als der andere verdient, wobei das selbst Erworbene des Unterhaltspflichtigen nicht abgezogen wird.

Beispiel: A verdient € 3.000,–, B hat Anspruch auf € 990,–.
Beispiel: A verdient € 10.000,–, B verdient € 800,–, B hat Anspruch auf € 3.300,–.

Aber Achtung: Während aufrechter ehelicher Hausgemeinschaft ist der Ehegattenunterhalt grunsätzlich „in natura“ zu erbringen (Lebensmittel, Kleidung, Wohnen inkl Strom). Dies ändert sich nur dann, wenn die Unterhaltspflicht verletzt wird oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Unterhaltsleistung in Geld fordert.[3] Dieses Verlangen muss ausdrücklich erfolgen, es kann jedoch bereits der Nachweis einer entsprechenden Whatsapp-Nachricht an den Ehepartner ausreichen. Ehegattenunterhalt kann drei Jahre rückwirkend eingefordert werden, wobei diese Frist für die Dauer der aufrechten Ehe gehemmt ist und erst mit rechtskräftiger Auflösung zu laufen beginnt.

Der Ehegattenunterhalt steht jedoch nicht mehr zu, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Ehewillen völlig verloren hat und sich schuldhaft über alle Bindungen der Ehe hinwegsetzt.[4]

Da Theorie und Praxis häufig schwer zusammen zu führen sind, sind wir gerne für Sie da, um eine Ersteinschätzung und Beratung zu erhalten.

Mag. Gerda Artner

06.07.2023

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] vgl OGH 3 Ob 542/79.

[2] vgl OGH 7 Ob 226/11b.

[3] vgl OGH 10 Ob 143/05k.

[4] vgl OGH 10 Ob 143/05k.

 

Gibt es überhaupt ein „Rundum-Sorglos-Paket“ bei Rechtsschutzversicherungen?

Viele meiner Klientinnen und Klienten kommen mit der  Überzeugung in meine Kanzlei, dass ihre Rechtsschutzversicherung sämtliche Kosten der Rechtsvertretung begleichen wird, weil sie ja das „große“ Rechtsschutzpaket genommen haben. Dies ist leider in einigen Fällen ein Trugschluss.

Es gibt unterschiedliche Bereiche, für die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden kann und in denen sie sogar sehr sinnvoll ist. So kann man meist zwischen verschiedenen Paketen wählen, wie bspw „Privat“, „Arbeit“, „Verkehr“, „Strafe“, „Eigentum und Wohnen“, „Unfall“, etc.

In der Regel besteht aber nur eingeschränkter bis gar kein Rechtsschutz im Bereich Familienrecht und Erbrecht. Wir, als familienrechtlich spezialisierte Kanzlei, müssen daher unsere Klientinnen und Klienten immer wieder darüber aufklären, dass vor allem familienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz nicht vom Rechtsschutz gedeckt sind.

Meine Erfahrung ist daher, dass man sich gerade kein „Rundum-Sorglos-Paket“ mit dem Gedanken aussuchen soll, dass davon „eh“ alles umfasst sei, sondern sich vielmehr gut überlegen, in welchen konkreten Bereichen für einen persönlich eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

Natürlich fragen wir aber in jedem Einzelfall gerne bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob diese die Kosten des jeweiligen Verfahrens übernehmen wird. Häufig werden bspw auch in Bezug auf Familienrecht einfache Beratungspauschalen von den Versicherungen abgedeckt, welche jedoch meist nicht mehr als € 100,– je Beratung betragen.

 

06.07.2023

 

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  

Quelle: Die Steirerin, Scheidungsguide 2023 von Mai 2023 – Konfliktlösung durch Mediation

Gibt es einen Weg, Scheidungen schneller, einfacher und stressfreier zu machen? Ja, gibt es – Mediation! Mediatorin und Rechtsanwältin Irmi Neumann im Gespräch.

Es ist kein Geheimnis, dass Scheidungen oft langwierige und emotional anstrengende Prozesse sein können. Es ist jedoch oftmals vielen noch nicht so bewusst, dass eine Scheidung mit Mediation deutlich einfacher und schneller verlaufen kann. Irmi Neumann ist eingetragene Mediatorin und Rechtsanwältin in Graz. Sie weiß aus Erfahrung, warum eine außergerichtliche Streitbeilegung hilfreich ist und warum Mediation auch während der Ehe zu empfehlen ist.

 

Frau Mag. Neumann, was genau versteht man unter Mediation?

Mediation ist ein Verfahren, bei dem eine neutrale dritte Person, die Mediatorin oder der Mediator, den Parteien hilft, ihre Meinungsverschiedenheiten zu lösen und eine faire und zufriedenstellende Vereinbarung zu treffen. Mediatoren unterstützen die Parteien dabei, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen, anstatt eine Entscheidung durch ein Gericht erzwingen zu lassen.

 

Welche Gründe waren für Sie als Rechtsanwältin ausschlaggebend, die Ausbildung als Mediatorin zu machen?

Einer der Gründe war, dass ich als Anwältin vor Gericht häufig miterlebe, wie emotional fordernd und kostenintensiv der Gerichtsprozess ist. Besonders emotional ist es, wenn Kinder mit im Spiel sind. Ein weiterer Grund war, dass mein Mann Georg Esterbauer und ich immer wieder selbst zu Coachings gegangen sind und gesehen haben, dass das einerseits uns selbst enorm viel bringt und andererseits uns die Mediation sehr liegt. Die Ausbildung ermöglicht es mir nun, Entwicklungsprozesse von KlientInnen optimal ganzheitlich zu unterstützen.

 

Kommen eher Frauen oder eher Männer mit dem Wunsch der Mediation zu Ihnen?

Man würde meinen, es wären viel mehr Frauen mediationsinteressiert, tatsächlich wenden sich hier aber etwa gleich viele Männer an mich. Oft sind dies Männer in wirtschaftlichen Führungspositionen, die es gewohnt sind, Verhandlungsprozesse außergerichtlich zu optimieren. Frauen fühlen sich von Frauen manchmal eher verstanden und umgekehrt. Daher bieten mein Mann, der ebenfalls Mediator ist, und ich „Von Paar zu Paar“-Coachings an, da dabei beide Blickwinkel ideal berücksichtigt werden können.

 

Welche großen Vorteile bringt Mediation?

Mediatoren geben keine Entscheidungen vor, sondern unterstützen die Parteien dabei, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen. Der Vorteil der Mediation liegt darin, dass sie die Parteien in die Lage versetzt, die Scheidung einvernehmlich und effizient zu regeln. Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Entscheidung müssen die Parteien nicht auf ein Urteil eines Richters warten.

Ein weiterer Vorteil der Mediation ist, dass sie oft eine friedlichere und weniger emotional belastende Erfahrung darstellt. Darüber hinaus ist Mediation oft kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung.

 

Sie empfehlen Paaren Mediation auch schon während der Beziehung. Warum?

In vielen Beziehungen tauchen immer wieder die gleichen Konflikte auf, die sich oftmals alleine nicht lösen. Hier hilft Mediation. Dadurch bekommt man Werkzeuge in die Hand, die einem helfen, bei „banaleren“ Themen, wie z. B. Haushaltsstreitigkeiten, helfen. Diese „Werkzeuge“ lassen sich dann auch in brenzligeren Situationen anwenden. Mein Mann und ich gehen selbst regelmäßig zu Mediationscoachings, um uns beide permanent in der Beziehung weiterzuentwickeln und gemeinsam an Konflikten zu wachsen.

 

Für den Fall, dass das Konfliktpotenzial schon so hoch ist, dass es zu einer Trennung kommt: Kann Mediation hierbei eine Scheidung noch verhindern?

Ich habe selbst schon erlebt, dass durch Mediation Paare wieder zusammengefunden haben.

 

Gemeinsam mit Ihrem Mann Georg Esterbauer starten Sie nun auch ein ganz spezielles Angebot.

Ja, im Laufe des Jahres wird es an mehreren Standorten ganz spezielle Paar-Seminare geben. „Süd“ in Graz, „Mitte“ mit einem verlängerten Wochenende in der Natur am Grundlsee im Ausseerland und „West“ im Großraum München.

 

BILDTEXT

Irmi Neumann und Georg Esterbauer wissen, wie es geht: Nach erfolgreicher Mediation ziehen Superman und Superwoman als EIN Superteam an einem Strang.

Da wir ja bereits wissen, wie wichtig Teambuilding für ein funktionierendes, freundliches und effizientes Kanzleiklima ist[1], war es wieder an der Zeit, etwas gemeinsam zu er|leben|schaffen.

Diesmal entschieden wir uns für eine KREATIVE Tätigkeit: gemeinsam mit MMag. Sigrid Maxl-Studler, Gründerin des Fingerhutpop, stellten wir uns der Aufgabe, OHRRINGE zu nähen. Diese Aufgabe klang für uns – vor allem in Anbetracht der winzigen Perlen (2 mm und kleiner!) – erstmal unausführbar. Die wunderschönen Ohrringe, die Frau MMag. Maxl-Studler, in Feinarbeit herstellt, inspirierten und motivierten uns jedoch zu Höchstleistungen. Sie zeigte uns mit größter Geduld, wie man die kleinen Perlen in korrekter Ausführung auf  kleine Metallringe näht.

Jede von uns suchte sich ihre Lieblingsfarben und -perlen aus und dann begann der Spaß auch schon:

Perle für Perle wird in spezieller Ausführung auf kleine Metallringe genäht.

Während der kleinen Feinarbeit – in der man abseits unseres beruflichen Alltags vor allem Fingerfertigkeit brauchte – entwickelten sich angeregte Gespräche über die großen und kleinen Angelegenheiten des täglichen Lebens, die Herausforderungen, die uns täglich begegnen und wie wir uns diesen stellen. Aber auch lustiger Klatsch und Tratsch fand Platz am großen runden Besprechungstisch in den Kanzleiräumlichkeiten…

So unterschiedlich wie unsere Persönlichkeiten sind, erschufen wir wunderschöne Ohrgehänge, die man nun häufig in unserer Kanzlei finden kann. Aber es bleibt spannend, denn mit diesem Projekt ist erst der START eines viel größeren und spannenderen Projekts geplant…

 

 

Ein paar Einblicke…

 

 

…nach zwei Stunden intensiver Augenarbeit alle glücklich über die schönen Werke…

 

RAA Mag. Gerda Artner

06.02.2023


[1] Klein/DiazGranados/Salas/Le/Burke/Lyons/Goodwin, Does Team Building Work? (2009), DOI: 40. 181 – 222. 10.1177/1046496408328821.

 

Flugverspätung, Flugannullierung, Flugüberbuchung & Co.

Die letzten Jahre waren für die Luftfahrt turbulent. Dies bemerkte man auch in unserer Kanzlei, da zahlreiche Fluggäste die ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen oder Ticketrückerstattungen nicht erhielten und den Weg über die Gerichte beschreiten mussten.

Auf europäischer Ebene regelt die Fluggastrechte-Verordnung[1], welche Rechte ein Flugggast bei Nichtbeförderung (Artikel 4), Annullierung (Artikel 5) und Verspätung (Artikel 6) hat. Dabei muss grundsätzlich jeder Fluggast seine Rechte selbst gegen die Fluglinie einklagen, unabhängig davon, wer die Flüge gebucht und bezahlt hat. Geklagt werden kann das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen. Bei Flugannullierung hat der Fluggast regelmäßig das Recht, die Flugscheinkosten rückerstattet zu bekommen oder anderweitig befördert zu werden (Artikel 8), Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen (Artikel 9 – damit ist bspw die Verpflegung während der Wartezeit gemeint), sowie einen sogenannten Ausgleichsanspruch (Artikel 7) zu erhalten, der je nach Flugdistanz des annullierten Fluges zwischen € 250,– und € 600,– liegt. Auch bei Flugverspätung und Flugüberbuchung (Nichtbeförderung) stehen Fluggästen Unterstützungsleistungen sowie uU auch ein Ausgleichsanspruch  zu, je nachdem um wie viel sich der Flug verspätete und wann der Fluggast darüber informiert wurde.

Welche Ansprüche Ihnen konkret zustehen, prüfen wir gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung, häufig hilft auch die Arbeiterkammer Steiermark mit einer Erstberatung weiter.

Als Konsumentenschutzanwältin fiel mir über die Jahre eine Veränderung in der Luftfahrtbranche auf: Vorerst kamen häufig nur Billigfluglinien ihren Verpflichtungen nach der Fluggastrechteverordnung nicht nach und mussten diese Ansprüche gegenüber der Fluglinie eingeklagt werden. Die neue Entwicklung geht jedoch – leider – in die Richtung, dass auch renommierte Fluglinien nicht von selbst die den Fluggästen zustehenden Rechte einhalten, sondern Fluggäste mit Gutscheinlösungen oder überhaupt mit „Null“ abzuspeisen versuchen. Dies müssen Fluggäste jedoch keinesfalls hinnehmen.

Viel zu häufig setzten Fluggäste ihre Rechte nicht durch, weil sie davon ausgehen, dass die ihnen zustehenden Ansprüche nur mit großer Mühe durchgesetzt werden könnten.

Wie stehen die Chancen und Aufwände?

Das Prozedere für die Durchsetzung der Fluggastrechte läuft im besten Fall (und das in etwa der Hälfte der Fälle) ohne die Notwendigkeit eines Gerichtstermins ab, da zwar eine Klage in der Regel beim österreichischen Gericht eingebracht wird, das jeweilige Flugunternehmen aber bereits vor der ersten Verhandlung Zahlung leistet. In etwa einem Drittel der Fälle wird zwar der erste Verhandlungstermin benötigt, jedoch bleibt dieser von den Flugunternehmen häufig unbesucht und beantragen wir daher die Erlassung eines sogenannten Versäumungsurteils. Dieses verpflichtet das Flugunternehmen nach Eintritt der Rechtskraft dazu, den geforderten Betrag zu leisten. Zu dieser ersten sogenannten vorbereitenden Tagsatzung müssen die Kläger:innen selten selbst gehen, da das Erscheinen der Klagevertreter:in ausreicht. In den übrigen Fällen bestreitet das Flugunternehmen die Forderung und erscheint auch zur Tagsatzung, wodurch ein normales Gerichtsverfahren mit Parteienvernehmung abgehalten wird.

 

Die Rechte der Fluggäste sind gut geschützt und ist deren Durchsetzung mit nicht allzu großen Aufwänden möglich! Wenden Sie sich daher gerne an unsere Kanzlei, um eine Ersteinschätzung und Beratung zu erhalten.

 

RAA Mag. Gerda Artner

25.04.2023

 

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Februar 2004,
https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF