Eifersucht ist eine komplexe emotionale Reaktion, die in vielen Beziehungen auftreten kann und oft tieferliegende psychologische Dynamiken widerspiegelt. In Österreich kann (starke) Eifersucht als eine der möglichen Eheverfehlungen betrachtet werden, die zur Zerrüttung der Ehe führen können.

Gegen den Willen des anderen Ehepartners kann die Ehe oft nur aus wichtigem Grund mit Scheidungsklage beendet werden. Hierfür muss eine schwere Eheverfehlung vorliegen, welche zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. In Österreich spricht man vom sogenannten Zerrüttungsprinzip. Auch in ständiger unbegründeter Eifersucht liegt eine Eheverfehlung, die geeignet ist, die eheliche Gemeinschaft zu zerrütten.[1] Das gilt auch für die grundlose Beschuldigung ehewidriger Beziehungen.[2]

Psychologisch betrachtet ist Eifersucht oft mit einem Mangel an Selbstbewusstsein verbunden. Menschen, die unter starken Eifersuchtsgefühlen leiden, könnten möglicherweise Selbstzweifel und Minderwertigkeitsgefühle haben und sich unsicher in ihrer Beziehung fühlen.[3] Nimmt die Eifersucht krankhafte Ausmaße an, kann ein Eifersuchtswahn vorliegen, welcher laut dem Obersten Gerichtshof einen Scheidungsgrund darstellt, wenn die Ehezerrüttung unheilbar ist.[4]

Auch wenn Eifersucht für sich allein noch nicht zur Zerrüttung der Ehe führen muss, stellt es oft den Beginn eines schleichenden Prozesses dar, in dem das Vertrauen und die Intimität zwischen den Ehepartnern schwindet und es langfristig zu einer zunehmenden Distanz und Unzufriedenheit in der Beziehung kommt.[5] In der heutigen Welt, die von Emanzipation geprägt sein sollte, findet es kaum noch Anklang bei einer Ehepartnerin oder einem Ehepartner, wenn man in der Beziehung kontrolliert wird – sei es durch unbegründete Vorwürfe angeblicher Ehebrüche, Verbote gewisse Kleidungsstücke zu tragen oder Aufforderungen nur in Frauenfitnessstudios zu gehen.

Eifersucht kann einen großen Einfluss auf die Beziehungsdynamik haben, doch die spezifischen Auswirkungen auf eine mögliche Scheidung sind vielschichtig und benötigen eine umfassende Betrachtung, die nicht nur das Verhalten an der Oberfläche, sondern auch die zugrunde liegenden psychologischen Dynamiken und persönlichen Umstände berücksichtigen.

Anna Moscher

28.02.2024

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] OGH 8Ob630/89 (RS0056648)

[2] 7 Ob 536/90

[3] Merkle Rolf, Eifersucht – Vertrauen lernen – die Angst nicht geliebt zu werden, überwinden (2020)

[4] 4 Ob 528/87

[5] Brückner Jessica, Wenn aus Liebe Hass wird – die zerstörerische Kraft der Eifersucht (2007)

Eine komödiante Ballabhandlung und -anleitung für die kommende Ballsaison

 

An der Bar

Ein einfacher Flirt lässt den eigenen Ehewillen vielleicht noch nicht verglühen, entsteht dadurch jedoch der Eindruck einer Liebelei, sollte man Vorsicht walten lassen: wenn die Ehe dadurch objektiv zerrüttet wird, kann der andere Ehepartner die Verschuldenscheidung einklagen. Auch Detektivkosten – sollten diese einen Seitensprung belegen – könnten dann vom untreuen Ehepartner zu ersetzen sein.

Im Ballgetümmel

Schüttet man einem anderen Ballbesucher absichtlich ein Getränk über Ballkleid oder Anzug oder tritt jemandem beim Tanzen auf den Fuß, sollte man vor den strafrechtlichen Konsequenzen einer an der Kleidung entstandenen “Sachbeschädigung” oder “Körperverletzung” auf der Hut sein. Selbst wenn dies bloß fahrlässig passiert, ist der Schaden an der Gesundheit bzw. Kleidung zivilrechtlich zu ersetzen. Ist ein unachtsamer Kellner der „Übeltäter“, kann der Dienstgeber mit der Forderung konfrontiert werden.

Am Heimweg – Für Garderobe keine Haftung?

Bei der Abgabe von Kleidung an den Garderobenbetreiber (meist gegen Erhalt einer Garderobenmarke) entsteht ein Verwahrungsvertrag. Der Verwahrer haftet für einen durch Fahrlässigkeit entstandenen Schaden, nicht jedoch wenn dieser durch Zufall eintritt. Ein Haftungsausschluss durch die allseits bekannten Schilder “Für Garderobe keine Haftung” ist rechtlich irrelevant, da der Garderobenbetreiber dennoch zur Haftung herangezogen werden kann. Keine Haftung besteht, wenn lediglich unbeaufsichtigte Kleiderhaken angeboten werden.

Zuhause angekommen

Sollte der Ballabend doch anders als erwartet verlaufen, kontaktieren Sie mich gerne in Ehe- und Familienrechtssachen für eine Mediation oder anwaltliche Beratung / Vertretung oder in Schadenersatzangelegenheiten für die Ermittlung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

All unsere Tätigkeitsbereiche finden Sie unter www.anwaeltin-graz.at.

 

 

Mag. Gerda Artner

09.11.2023

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  

Während aufrechter Ehe haben die Ehegatten sich gegenseitig nach ihren Kräften bei der Haushaltsführung, Kindererziehung und Deckung des Lebensbedarfs zu beteiligen (§ 94 ABGB). Die Wortwahl „nach ihren Kräften“ soll dabei darauf abstellen, dass von jedem nur so viel verlangt werden kann, wie er oder sie tatsächlich zu leisten im Stande ist. Grundsätzlich wird von beiden Eheleuten nämlich verlangt, die Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Verdient ein Ehegatte also weniger als er verdienen könnte, wird für die Unterhaltsberechnung das fiktive Einkommen herangezogen (sogenannter Anspannungsgrundsatz).

Unter „Unterhalt“ versteht man sowohl Nahrung, Kleidung, Wohnung, als auch sämtliche mit dem Lebensstandard der Eheleute verbundenen Lebensbedürfnisse wie bspw Aufwendungen für medizinische Versorgung, kulturelle Veranstaltungen, Erholung, Freizeit und Urlaub.

Wenn beide Ehegatten über ausreichendes Einkommen verfügen, bestehen wechselseitig keine Unterhaltsansprüche.[1]

Verdienen die Ehegatten unterschiedlich, so hat der schlechter verdienende Ehegatte gegenüber dem besser verdienenden einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 40 Prozent des Familieneinkommens. Davon sind natürlich die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen.[2]

Beispiel: A verdient € 1.500,–, B verdient € 3.000,–. Das Familieneinkommen beträgt € 4.500,–, wovon 40 % € 1.800,– ergeben. Davon sind jedoch die selbst verdienten € 1.500,– von A abzuziehen, wodurch sich ein Unterhaltsanspruch des A gegen B in Höhe von € 300,– errechnet.

Verfügt eine Ehegatte über kein Einkommen, stehen diesem in etwa 33 Prozent des Einkommens des Ehepartners zu. Ebenso ist es, wenn einer der Ehegatten sehr viel mehr als der andere verdient, wobei das selbst Erworbene des Unterhaltspflichtigen nicht abgezogen wird.

Beispiel: A verdient € 3.000,–, B hat Anspruch auf € 990,–.
Beispiel: A verdient € 10.000,–, B verdient € 800,–, B hat Anspruch auf € 3.300,–.

Aber Achtung: Während aufrechter ehelicher Hausgemeinschaft ist der Ehegattenunterhalt grunsätzlich „in natura“ zu erbringen (Lebensmittel, Kleidung, Wohnen inkl Strom). Dies ändert sich nur dann, wenn die Unterhaltspflicht verletzt wird oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Unterhaltsleistung in Geld fordert.[3] Dieses Verlangen muss ausdrücklich erfolgen, es kann jedoch bereits der Nachweis einer entsprechenden Whatsapp-Nachricht an den Ehepartner ausreichen. Ehegattenunterhalt kann drei Jahre rückwirkend eingefordert werden, wobei diese Frist für die Dauer der aufrechten Ehe gehemmt ist und erst mit rechtskräftiger Auflösung zu laufen beginnt.

Der Ehegattenunterhalt steht jedoch nicht mehr zu, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Ehewillen völlig verloren hat und sich schuldhaft über alle Bindungen der Ehe hinwegsetzt.[4]

Da Theorie und Praxis häufig schwer zusammen zu führen sind, sind wir gerne für Sie da, um eine Ersteinschätzung und Beratung zu erhalten.

Mag. Gerda Artner

06.07.2023

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] vgl OGH 3 Ob 542/79.

[2] vgl OGH 7 Ob 226/11b.

[3] vgl OGH 10 Ob 143/05k.

[4] vgl OGH 10 Ob 143/05k.

 

Gibt es überhaupt ein „Rundum-Sorglos-Paket“ bei Rechtsschutzversicherungen?

Viele meiner Klientinnen und Klienten kommen mit der  Überzeugung in meine Kanzlei, dass ihre Rechtsschutzversicherung sämtliche Kosten der Rechtsvertretung begleichen wird, weil sie ja das „große“ Rechtsschutzpaket genommen haben. Dies ist leider in einigen Fällen ein Trugschluss.

Es gibt unterschiedliche Bereiche, für die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden kann und in denen sie sogar sehr sinnvoll ist. So kann man meist zwischen verschiedenen Paketen wählen, wie bspw „Privat“, „Arbeit“, „Verkehr“, „Strafe“, „Eigentum und Wohnen“, „Unfall“, etc.

In der Regel besteht aber nur eingeschränkter bis gar kein Rechtsschutz im Bereich Familienrecht und Erbrecht. Wir, als familienrechtlich spezialisierte Kanzlei, müssen daher unsere Klientinnen und Klienten immer wieder darüber aufklären, dass vor allem familienrechtliche Angelegenheiten in erster Instanz nicht vom Rechtsschutz gedeckt sind.

Meine Erfahrung ist daher, dass man sich gerade kein „Rundum-Sorglos-Paket“ mit dem Gedanken aussuchen soll, dass davon „eh“ alles umfasst sei, sondern sich vielmehr gut überlegen, in welchen konkreten Bereichen für einen persönlich eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

Natürlich fragen wir aber in jedem Einzelfall gerne bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob diese die Kosten des jeweiligen Verfahrens übernehmen wird. Häufig werden bspw auch in Bezug auf Familienrecht einfache Beratungspauschalen von den Versicherungen abgedeckt, welche jedoch meist nicht mehr als € 100,– je Beratung betragen.

 

06.07.2023

 

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  

Quelle: Die Steirerin, Scheidungsguide 2023 von Mai 2023 – Konfliktlösung durch Mediation

Gibt es einen Weg, Scheidungen schneller, einfacher und stressfreier zu machen? Ja, gibt es – Mediation! Mediatorin und Rechtsanwältin Irmi Neumann im Gespräch.

Es ist kein Geheimnis, dass Scheidungen oft langwierige und emotional anstrengende Prozesse sein können. Es ist jedoch oftmals vielen noch nicht so bewusst, dass eine Scheidung mit Mediation deutlich einfacher und schneller verlaufen kann. Irmi Neumann ist eingetragene Mediatorin und Rechtsanwältin in Graz. Sie weiß aus Erfahrung, warum eine außergerichtliche Streitbeilegung hilfreich ist und warum Mediation auch während der Ehe zu empfehlen ist.

 

Frau Mag. Neumann, was genau versteht man unter Mediation?

Mediation ist ein Verfahren, bei dem eine neutrale dritte Person, die Mediatorin oder der Mediator, den Parteien hilft, ihre Meinungsverschiedenheiten zu lösen und eine faire und zufriedenstellende Vereinbarung zu treffen. Mediatoren unterstützen die Parteien dabei, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen, anstatt eine Entscheidung durch ein Gericht erzwingen zu lassen.

 

Welche Gründe waren für Sie als Rechtsanwältin ausschlaggebend, die Ausbildung als Mediatorin zu machen?

Einer der Gründe war, dass ich als Anwältin vor Gericht häufig miterlebe, wie emotional fordernd und kostenintensiv der Gerichtsprozess ist. Besonders emotional ist es, wenn Kinder mit im Spiel sind. Ein weiterer Grund war, dass mein Mann Georg Esterbauer und ich immer wieder selbst zu Coachings gegangen sind und gesehen haben, dass das einerseits uns selbst enorm viel bringt und andererseits uns die Mediation sehr liegt. Die Ausbildung ermöglicht es mir nun, Entwicklungsprozesse von KlientInnen optimal ganzheitlich zu unterstützen.

 

Kommen eher Frauen oder eher Männer mit dem Wunsch der Mediation zu Ihnen?

Man würde meinen, es wären viel mehr Frauen mediationsinteressiert, tatsächlich wenden sich hier aber etwa gleich viele Männer an mich. Oft sind dies Männer in wirtschaftlichen Führungspositionen, die es gewohnt sind, Verhandlungsprozesse außergerichtlich zu optimieren. Frauen fühlen sich von Frauen manchmal eher verstanden und umgekehrt. Daher bieten mein Mann, der ebenfalls Mediator ist, und ich „Von Paar zu Paar“-Coachings an, da dabei beide Blickwinkel ideal berücksichtigt werden können.

 

Welche großen Vorteile bringt Mediation?

Mediatoren geben keine Entscheidungen vor, sondern unterstützen die Parteien dabei, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen. Der Vorteil der Mediation liegt darin, dass sie die Parteien in die Lage versetzt, die Scheidung einvernehmlich und effizient zu regeln. Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Entscheidung müssen die Parteien nicht auf ein Urteil eines Richters warten.

Ein weiterer Vorteil der Mediation ist, dass sie oft eine friedlichere und weniger emotional belastende Erfahrung darstellt. Darüber hinaus ist Mediation oft kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung.

 

Sie empfehlen Paaren Mediation auch schon während der Beziehung. Warum?

In vielen Beziehungen tauchen immer wieder die gleichen Konflikte auf, die sich oftmals alleine nicht lösen. Hier hilft Mediation. Dadurch bekommt man Werkzeuge in die Hand, die einem helfen, bei „banaleren“ Themen, wie z. B. Haushaltsstreitigkeiten, helfen. Diese „Werkzeuge“ lassen sich dann auch in brenzligeren Situationen anwenden. Mein Mann und ich gehen selbst regelmäßig zu Mediationscoachings, um uns beide permanent in der Beziehung weiterzuentwickeln und gemeinsam an Konflikten zu wachsen.

 

Für den Fall, dass das Konfliktpotenzial schon so hoch ist, dass es zu einer Trennung kommt: Kann Mediation hierbei eine Scheidung noch verhindern?

Ich habe selbst schon erlebt, dass durch Mediation Paare wieder zusammengefunden haben.

 

Gemeinsam mit Ihrem Mann Georg Esterbauer starten Sie nun auch ein ganz spezielles Angebot.

Ja, im Laufe des Jahres wird es an mehreren Standorten ganz spezielle Paar-Seminare geben. „Süd“ in Graz, „Mitte“ mit einem verlängerten Wochenende in der Natur am Grundlsee im Ausseerland und „West“ im Großraum München.

 

BILDTEXT

Irmi Neumann und Georg Esterbauer wissen, wie es geht: Nach erfolgreicher Mediation ziehen Superman und Superwoman als EIN Superteam an einem Strang.

Da wir ja bereits wissen, wie wichtig Teambuilding für ein funktionierendes, freundliches und effizientes Kanzleiklima ist[1], war es wieder an der Zeit, etwas gemeinsam zu er|leben|schaffen.

Diesmal entschieden wir uns für eine KREATIVE Tätigkeit: gemeinsam mit MMag. Sigrid Maxl-Studler, Gründerin des Fingerhutpop, stellten wir uns der Aufgabe, OHRRINGE zu nähen. Diese Aufgabe klang für uns – vor allem in Anbetracht der winzigen Perlen (2 mm und kleiner!) – erstmal unausführbar. Die wunderschönen Ohrringe, die Frau MMag. Maxl-Studler, in Feinarbeit herstellt, inspirierten und motivierten uns jedoch zu Höchstleistungen. Sie zeigte uns mit größter Geduld, wie man die kleinen Perlen in korrekter Ausführung auf  kleine Metallringe näht.

Jede von uns suchte sich ihre Lieblingsfarben und -perlen aus und dann begann der Spaß auch schon:

Perle für Perle wird in spezieller Ausführung auf kleine Metallringe genäht.

Während der kleinen Feinarbeit – in der man abseits unseres beruflichen Alltags vor allem Fingerfertigkeit brauchte – entwickelten sich angeregte Gespräche über die großen und kleinen Angelegenheiten des täglichen Lebens, die Herausforderungen, die uns täglich begegnen und wie wir uns diesen stellen. Aber auch lustiger Klatsch und Tratsch fand Platz am großen runden Besprechungstisch in den Kanzleiräumlichkeiten…

So unterschiedlich wie unsere Persönlichkeiten sind, erschufen wir wunderschöne Ohrgehänge, die man nun häufig in unserer Kanzlei finden kann. Aber es bleibt spannend, denn mit diesem Projekt ist erst der START eines viel größeren und spannenderen Projekts geplant…

 

 

Ein paar Einblicke…

 

 

…nach zwei Stunden intensiver Augenarbeit alle glücklich über die schönen Werke…

 

RAA Mag. Gerda Artner

06.02.2023


[1] Klein/DiazGranados/Salas/Le/Burke/Lyons/Goodwin, Does Team Building Work? (2009), DOI: 40. 181 – 222. 10.1177/1046496408328821.

 

Flugverspätung, Flugannullierung, Flugüberbuchung & Co.

Die letzten Jahre waren für die Luftfahrt turbulent. Dies bemerkte man auch in unserer Kanzlei, da zahlreiche Fluggäste die ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen oder Ticketrückerstattungen nicht erhielten und den Weg über die Gerichte beschreiten mussten.

Auf europäischer Ebene regelt die Fluggastrechte-Verordnung[1], welche Rechte ein Flugggast bei Nichtbeförderung (Artikel 4), Annullierung (Artikel 5) und Verspätung (Artikel 6) hat. Dabei muss grundsätzlich jeder Fluggast seine Rechte selbst gegen die Fluglinie einklagen, unabhängig davon, wer die Flüge gebucht und bezahlt hat. Geklagt werden kann das jeweilige ausführende Luftfahrtunternehmen. Bei Flugannullierung hat der Fluggast regelmäßig das Recht, die Flugscheinkosten rückerstattet zu bekommen oder anderweitig befördert zu werden (Artikel 8), Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen (Artikel 9 – damit ist bspw die Verpflegung während der Wartezeit gemeint), sowie einen sogenannten Ausgleichsanspruch (Artikel 7) zu erhalten, der je nach Flugdistanz des annullierten Fluges zwischen € 250,– und € 600,– liegt. Auch bei Flugverspätung und Flugüberbuchung (Nichtbeförderung) stehen Fluggästen Unterstützungsleistungen sowie uU auch ein Ausgleichsanspruch  zu, je nachdem um wie viel sich der Flug verspätete und wann der Fluggast darüber informiert wurde.

Welche Ansprüche Ihnen konkret zustehen, prüfen wir gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung, häufig hilft auch die Arbeiterkammer Steiermark mit einer Erstberatung weiter.

Als Konsumentenschutzanwältin fiel mir über die Jahre eine Veränderung in der Luftfahrtbranche auf: Vorerst kamen häufig nur Billigfluglinien ihren Verpflichtungen nach der Fluggastrechteverordnung nicht nach und mussten diese Ansprüche gegenüber der Fluglinie eingeklagt werden. Die neue Entwicklung geht jedoch – leider – in die Richtung, dass auch renommierte Fluglinien nicht von selbst die den Fluggästen zustehenden Rechte einhalten, sondern Fluggäste mit Gutscheinlösungen oder überhaupt mit „Null“ abzuspeisen versuchen. Dies müssen Fluggäste jedoch keinesfalls hinnehmen.

Viel zu häufig setzten Fluggäste ihre Rechte nicht durch, weil sie davon ausgehen, dass die ihnen zustehenden Ansprüche nur mit großer Mühe durchgesetzt werden könnten.

Wie stehen die Chancen und Aufwände?

Das Prozedere für die Durchsetzung der Fluggastrechte läuft im besten Fall (und das in etwa der Hälfte der Fälle) ohne die Notwendigkeit eines Gerichtstermins ab, da zwar eine Klage in der Regel beim österreichischen Gericht eingebracht wird, das jeweilige Flugunternehmen aber bereits vor der ersten Verhandlung Zahlung leistet. In etwa einem Drittel der Fälle wird zwar der erste Verhandlungstermin benötigt, jedoch bleibt dieser von den Flugunternehmen häufig unbesucht und beantragen wir daher die Erlassung eines sogenannten Versäumungsurteils. Dieses verpflichtet das Flugunternehmen nach Eintritt der Rechtskraft dazu, den geforderten Betrag zu leisten. Zu dieser ersten sogenannten vorbereitenden Tagsatzung müssen die Kläger:innen selten selbst gehen, da das Erscheinen der Klagevertreter:in ausreicht. In den übrigen Fällen bestreitet das Flugunternehmen die Forderung und erscheint auch zur Tagsatzung, wodurch ein normales Gerichtsverfahren mit Parteienvernehmung abgehalten wird.

 

Die Rechte der Fluggäste sind gut geschützt und ist deren Durchsetzung mit nicht allzu großen Aufwänden möglich! Wenden Sie sich daher gerne an unsere Kanzlei, um eine Ersteinschätzung und Beratung zu erhalten.

 

RAA Mag. Gerda Artner

25.04.2023

 

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Februar 2004,
https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF

Quelle: Spirit of Styria, Bericht Ausgabe Nr. 09. von November 2022 – www.spiritofstyria.at

Gebündelte Kompetenz: Die Grazer Rechtsanwältin Irmi Neumann und der Immobilienexperte Julian Englich bieten professionelle Begleitung und Unterstützung für Scheidungswillige bei allen Fragen rund um Familienrecht und Immobilien. Rechtlich abgesichert und beim Wohnen auf der sicheren Seite – eine (psycho-)logische Kooperation mit Mehrwert für Betroffene.

 

Plötzlich kommt viel zusammen und die Dinge brechen förmlich über einen herein. Wenn eine Scheidung ins Haus steht, steht meist auch das Haus selbst in Frage. Wer bleibt? Wer geht? Ist die Immobilie überhaupt zu retten? In der (noch) gemeinsamen Bleibe kulminieren die Fliehkräfte der Scheidungswilligen. „Eine Scheidung ist eine Ausnahmesituation – in emotionaler, rechtlicher und finanzieller Hinsicht“, weiß Irmi Neumann, Rechtsanwältin und Expertin für Familienrecht, aus jahrelanger Erfahrung. „Gerade für die aktuelle und künftige Wohnsituation braucht es rasche Antworten, die einen kühlen Kopf erfordern. Unbedachte Entscheidungen können schwerwiegende Folgen haben.“

Scheidung und Immobilien – zwei Materien, die unscheidbar miteinander verknüpft sind:

Wie hoch ist der Marktwert der gemeinsam genutzten Wohnimmobilie? Wie finden Betroffene kurzfristig eine Übergangswohnung? Rentiert sich eine Aufwertung bzw. Instandsetzung und wie organisiert man die nötigen Bauspezialisten und Handwerker? Dazu kommen steuer- und versicherungsrechtliche Fragen sowie die Gestaltung von Kaufverträgen im Falle des Erwerbs neuer Immobilien. Fragen, die im Scheidungsfall koordiniert und abgestimmt behandelt werden sollten. Gefragt ist daher gebündelte Kompetenz aus Recht und Immobilien. Trennung mit Haus-Verstand gewissermaßen.

Grund genug für die Grazer Rechtsanwältin und den Immobilienexperte Julian Englich, einen Schulterschluss zu wagen. „Wir haben entschieden, verstärkt miteinander zu kooperieren, und bieten professionelle Begleitung und Unterstützung für Scheidungswillige – für alle Fragen rund um Familienrecht und Immobilienangelegenheiten“, erklärt Englich. „Rechtlich abgesichert und beim Wohnen auf der sicheren Seite – wir beraten kompetent und mit hohem Einfühlungsvermögen.“

 

Marktwerteinschätzung am Beginn

„Unsere Zusammenarbeit hat sich bereits bewährt“, erzählt Neumann. „In vielen Fällen braucht es eine rasche und vertrauenswürdige Auskunft über den Wert eines Immobilienobjekts. Ein Fall für Julian, der diese Marktwerteinschätzungen vornimmt.“ „Neben der fachlichen Kompetenz erfordert diese Tätigkeit ein sensibles Vorgehen, da zum Zeitpunkt der Begehung oftmals beide Ehepartner vor Ort sind, die naturgemäß nicht immer dieselben Interessen haben“, plaudert Julian Englich aus der Schule. Neumann: „Die gemeinsame Immobilie ist zumeist der größte gemeinsame Vermögensbestandteil. Das Feststellen dieses Werts ist entscheidend für das weitere Vorgehen im Scheidungsverfahren – erst dann ist klar, ob eine Ablöse durch einen Partner finanziell überhaupt möglich ist. Zudem hat deren Höhe faktisch – wenn auch nicht rechtlich – Einfluss auf weitere Ansprüche wie etwa Unterhaltsleistungen.“ Jede Scheidungsfolgenvereinbarung – quasi der vom Gericht zu bestätigende „Scheidungsvertrag“ – steht und fällt also mit dem Wert des Immobilienbesitz. „Das Beispiel zeigt, wie Familienrecht und Immobilien miteinander verzahnt sind“, unterstreicht Julian Englich den Nutzen der Kooperation.

„Egal, ob streitig oder einvernehmlich, Menschen in einer Scheidungssituation haben den Kopf mit tausend Dingen voll. Gemeinsam können wir ihnen zumindest in dieser Materie Stress abnehmen“, bestätigt der Immobilienexperte. „Falls die Immobilie verkauft werden muss, biete ich natürlich auch gerne meine Dienste an und versuche, das Objekt mit größtmöglichem Ertrag auf dem Markt zu veräußern. Gerade in Zeiten steigender Kreditkosten könnten diese Fälle künftig zunehmen.“ Das breitgefasste Netzwerk des Immobilienprofis hilft dabei auch im Falle notwendiger Renovierungen bzw. Sanierungen. „Ich arbeite regelmäßig mit Handwerkern und Professionisten zusammen, die gegebenenfalls rasch aktiviert werden können.“ Ein Netzwerk, das auch Spezialisten für die Übersiedelung, die Immobilienfinanzierung oder Experten im Bereich Steuern und Versicherungen umfasst.

 

Unbedarftes Unterschreiben von Verträgen

Einen weiteren Nutzen der Zusammenarbeit beschreibt Irmi Neumann: „Wir erleben oft, dass Betroffenen zusätzlich belastet sind, wenn keiner der Ehepartner freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und sich etwas Neues sucht – auch wenn der Karren schon komplett verfahren ist und man sich nichts mehr zu sagen hat. Viele glauben, dass sie dadurch rechtlich schlechtere Karten hätten – eine nervenzehrende, nur bedingt richtige Ansicht. Auch hier kann ein Immobilienprofi mit dem passenden Angebot im richtigen Moment Bewegung in eine verkrampfte Situation bringen. Wie so oft geht es auch hier um Psychologie und einen sensiblen Umgang mit den Betroffenen“, so Neumann, die zudem auf einen anderen, unerfreulichen Trend hinweist: „Immer wieder unterschreiben Klienten völlig unbedarft Immobilienverträge, die Objekte mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot versehen – meist rund um Darlehen oder Schenkungen von Schwiegereltern. Hier kann ich nur warnen: Die Rechtsfolgen sind vielen nicht bewusst. Denn dadurch wird eine Wohnung praktisch unverkäuflich am freien Markt“, so Neumann, die mit einem weiteren Mythos aufräumt: „Vielen Menschen glauben immer noch, sie müssten für Immobilienverträge stets zu einem Notar. Dem ist nicht so. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Immobilien-übertragungen im Zuge einer Scheidung. Eine notarielle Beglaubigung ist bei Scheidungen, die ohnedies vor Gericht unterschrieben werden, nicht nötig. Verträge werden auch genauso von Anwälten erstellt. Sollte eine Beglaubigung erforderlich sein, übernimmt dies kurzerhand jener Notar, mit dem ich kooperiere.“

Auch Julian Englich möchte zur Aufklärung beim Umgang mit Immobilientransaktionen beitragen: „Natürlich spricht nichts dagegen, eine Immobilie auch privat zu verkaufen. Dabei können allerdings auch folgenschwere rechtliche Fehler entstehen, die wir als Immobilienmakler ausschließen können – etwa das Übersehen von Grundbuchseintragungen, die für den Verkauf entscheidende Rahmenbedingungen vorgeben und auf die wir die Käufer rechtzeitig aufmerksam machen. Auch darüber hinaus hat der Makler eine wichtige Mittlerrolle zwischen Abgeber und Interessent einer Immobilie. Als neutrale Person in der Mitte übernehmen wir gerne die Preisverhandlungen, die einfach nicht jedem liegen, und bieten damit eine wichtige psychologische Unterstützung“, so Julian Englich, der viele Jahre als Geschäftsführer eines steirischen Industriezulieferbetriebs tätig war und sich nun leidenschaftlich dem Immobiliengeschäft verschrieben hat. „Im Grunde war es eine Entscheidung für die Arbeit mit Menschen – denn Vertrauen und Sympathie spielen eine sehr große Rolle in dieser Branche“, schmunzelt der Grazer, der sich nach einer fachlich und rechtlich intensiven Ausbildung beim ÖVI – Österreichischen Verband der Immobilientreuhänder – mit seiner Firma „ValorDomo“ selbstständig machte. Sein großes Netzwerk aus früheren Tätigkeiten in Industrie sowie im Kulturmanagement kommen ihm dabei zugute.

Durchaus unkonventionelle Wege beschreitet auch Rechtsanwältin Irmi Neumann, die seit vielen Jahren einen Schwerpunkt auf Mediation, Training/Coaching bzw. Konfliktmanagement setzt. Vor allem die Mediation, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Georg Esterbauer anbietet, wird immer stärker nachgefragt. „Für gewisse Paare hat diese Variante klare Vorzüge. Die Mediation bietet in gewisser Weise einen geschützten Rahmen, in dem auch unangenehme Dinge angesprochen werden können, die die einzelnen Ehepartner sonst nicht ansprechen würden. Ich sehe eine steigende Nachfrage in diesem Bereich.“

 

Julian Englich

Immobilienexperte, Gründer und Geschäftsführer von ValorDomo

Vormalig langjähriger Geschäftsführer eines international agierenden Industriezulieferunternehmens und davor Prokurist der Oper Graz. Als selbstständiger Immobilienmakler unterstützt er bei Immobilienvermittlung und -suche. Verfügt insbesondere in den Regionen Graz/Steiermark und Klagenfurt/Wörthersee über vielfältige Kontakte und ein großes Netzwerk.