Während aufrechter Ehe haben die Ehegatten sich gegenseitig nach ihren Kräften bei der Haushaltsführung, Kindererziehung und Deckung des Lebensbedarfs zu beteiligen (§ 94 ABGB). Die Wortwahl „nach ihren Kräften“ soll dabei darauf abstellen, dass von jedem nur so viel verlangt werden kann, wie er oder sie tatsächlich zu leisten im Stande ist. Grundsätzlich wird von beiden Eheleuten nämlich verlangt, die Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Verdient ein Ehegatte also weniger als er verdienen könnte, wird für die Unterhaltsberechnung das fiktive Einkommen herangezogen (sogenannter Anspannungsgrundsatz).

Unter „Unterhalt“ versteht man sowohl Nahrung, Kleidung, Wohnung, als auch sämtliche mit dem Lebensstandard der Eheleute verbundenen Lebensbedürfnisse wie bspw Aufwendungen für medizinische Versorgung, kulturelle Veranstaltungen, Erholung, Freizeit und Urlaub.

Wenn beide Ehegatten über ausreichendes Einkommen verfügen, bestehen wechselseitig keine Unterhaltsansprüche.[1]

Verdienen die Ehegatten unterschiedlich, so hat der schlechter verdienende Ehegatte gegenüber dem besser verdienenden einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 40 Prozent des Familieneinkommens. Davon sind natürlich die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen.[2]

Beispiel: A verdient € 1.500,–, B verdient € 3.000,–. Das Familieneinkommen beträgt € 4.500,–, wovon 40 % € 1.800,– ergeben. Davon sind jedoch die selbst verdienten € 1.500,– von A abzuziehen, wodurch sich ein Unterhaltsanspruch des A gegen B in Höhe von € 300,– errechnet.

Verfügt eine Ehegatte über kein Einkommen, stehen diesem in etwa 33 Prozent des Einkommens des Ehepartners zu. Ebenso ist es, wenn einer der Ehegatten sehr viel mehr als der andere verdient, wobei das selbst Erworbene des Unterhaltspflichtigen nicht abgezogen wird.

Beispiel: A verdient € 3.000,–, B hat Anspruch auf € 990,–.
Beispiel: A verdient € 10.000,–, B verdient € 800,–, B hat Anspruch auf € 3.300,–.

Aber Achtung: Während aufrechter ehelicher Hausgemeinschaft ist der Ehegattenunterhalt grunsätzlich „in natura“ zu erbringen (Lebensmittel, Kleidung, Wohnen inkl Strom). Dies ändert sich nur dann, wenn die Unterhaltspflicht verletzt wird oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Unterhaltsleistung in Geld fordert.[3] Dieses Verlangen muss ausdrücklich erfolgen, es kann jedoch bereits der Nachweis einer entsprechenden Whatsapp-Nachricht an den Ehepartner ausreichen. Ehegattenunterhalt kann drei Jahre rückwirkend eingefordert werden, wobei diese Frist für die Dauer der aufrechten Ehe gehemmt ist und erst mit rechtskräftiger Auflösung zu laufen beginnt.

Der Ehegattenunterhalt steht jedoch nicht mehr zu, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Ehewillen völlig verloren hat und sich schuldhaft über alle Bindungen der Ehe hinwegsetzt.[4]

Da Theorie und Praxis häufig schwer zusammen zu führen sind, sind wir gerne für Sie da, um eine Ersteinschätzung und Beratung zu erhalten.

Mag. Gerda Artner

06.07.2023

Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell zu begutachten und einzuschätzen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheiten bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.  


[1] vgl OGH 3 Ob 542/79.

[2] vgl OGH 7 Ob 226/11b.

[3] vgl OGH 10 Ob 143/05k.

[4] vgl OGH 10 Ob 143/05k.