Obsorge

Obsorge

Wer mit der Obsorge eines minderjährigen Kindes betraut ist, hat das Recht und die Pflicht, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es gesetzlich zu vertreten. Besonders nach einer Trennung/Scheidung stellen sich für viele Elternteile Fragen im Zusammenhang mit der Obsorge.

Gemeinsame Obsorge?

Die Obsorge kann grundsätzlich gemeinsam oder allein ausgeübt werden. Die Obsorge beider Elternteile soll seit dem KindNamRÄG 2013 zwar (eher) der Regelfall sein (RIS-Justiz RS0128811[T 1), für die Obsorgeberechtigung beider Elternteile ist allerdings eine Gesprächsbasis von Mutter und Vater erforderlich, somit ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Es kommt darauf an, ob zwischen diesen bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0128811). Ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil darf die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern (RIS-Justiz RS0128812). Dem Willen eines Kindes kommt zwar Bedeutung bei der Frage nach der Obsorge zu, allerdings ist der Wunsch eines Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegensprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht (RIS-Justiz RS0048820 [T 11,12]). Zudem ist oft durch familienpsychologische Sachverständigengutachten zu prüfen, ob der tatsächlich geäußerte Kindeswille „echt“ ist oder auf die Manipulation eines Elternteils zurückzuführen ist.

Doppelresidenz?

Nach § 177 Abs 4 ABGB haben Eltern, die mit der gemeinsamen Obsorge betraut sind und nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser sog „Domizilelternteil“ betreut das Kind überwiegend. Beim Doppelresidenzmodell hingegen kommt es zu einer annähernd gleich stark ausgeprägten Betreuung durch beide Elternteile. Nach OGH 5 Ob 12/25p ist Maßstab für die Entscheidung über die Obsorge und die Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird oder ob ein Doppelresidenzmodell zu etablieren wäre, das Kindeswohl. Eine Doppelresidenz ist aber eher die Ausnahme, und nicht der Regelfall. Auch für den Fall der Doppelresidenz ist zu berücksichtigen, dass eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraussetzt. Die Doppelresidenz hat den Vorteil, dass beide Elternteile die Möglichkeit haben, mit dem Kind Freizeit und Schulalltag zu erleben, ein Nachteil ist aber der große organisatorische Aufwand. Die gleichteilige Betreuung muss aus Sicht des Kindeswohls die beste Lösung sein und kommt nur bei gemeinsamer Obsorge in Betracht.

Änderung oder Entziehung der Obsorge?

Nach § 180 Abs 3 ABGB kann eine bestehende Obsorgeregelung nachträglich geändert werden, wenn sich seit der gerichtlichen Festlegung die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Obsorge durch Gerichtsbeschluss, als auch für solche, in denen sie mit einer Vereinbarung vor Gericht geregelt wurde (vgl RIS-Justiz RS0128809 [T 3]). Eine Gefährdung des Kindeswohls wird nicht vorausgesetzt. Eine Verfügung gem § 181 ABGB, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt hingegen nur als ultima ratio in Betracht (RIS-Justiz RS0132193). Sie setzt eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus (RIS-Justiz RS0085168).

 

Christina Hatzl, Rechtspraktikantin

14.08.2026

 

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Quellen:

iFamZ (Februar 2025, Ausgabe 1)

iFamZ (Juni 2025, Ausgabe 3)

iFamZ (August 2025, Ausgabe 4)

https://www.zweiundmehr.steiermark.at/cms/ziel/131020023/DE/

https://www.zweiundmehr.steiermark.at/cms/ziel/163706440/DE/