Gerade bei Unternehmern und Selbständigen gestalten sich Scheidungsverfahren oft besonders schwierig und langwierig, wenn keine Vorkehrungen (etwa durch Eheverträge) getroffen wurden. Dies ist etwa der Fall, wenn sich Unternehmen und Ehewohnung auf derselben Liegenschaft befinden und dadurch Privat- und Firmenvermögen vermischen. Bekanntlich fallen Unternehmen zwar nicht in die Aufteilung und genießen rechtlich besonderen Schutz. Die im Firmenvermögen stehende Ehewohnung kann aber trotzdem der Aufteilung unterliegen. Auch Unternehmensbeteiligungen, auf die man keinen entscheidenden Einfluss hat (idR unter 25 Prozent), können unter die ehelichen Ersparnisse und damit im Scheidungsfall durchaus zu 50% an den anderen Ehegatten fallen. Weiters können Schein-Anmeldungen des Ehegatten im Unternehmen zu rechtlichen Schwierigkeiten, etwa beim Unterhaltsanspruch führen. Übernimmt ein Ehepartner das florierende Familienunternehmen, ist zu beachten, dass dieses zwar nicht in die Aufteilung fällt, man aus dem Unternehmen aber möglicherweise ein hohes Einkommen erzielt, das exorbitante Unterhaltszahlungen (33% der Einkommens, wenn der andere Ehegatte kein Einkommen hat) auslösen kann.

„Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell und aktuell zu beurteilen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheit bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.“  

Dass Betrüger vor dem Internet nicht Halt machen, ist nichts Neues. Ein Fall zweier deutscher Angeklagter verleitet dennoch zum Staunen, da sie mit wertlosen Onlinebranchenbuch-Inseraten 800.000 Firmen und sogar Ämter hinters Licht geführt und damit einen Schaden von ca. € 1,23 Milliarden verursacht haben.

Die beiden Angeklagten versandten etwa Formulare unter der Firmenbezeichnung „Herolds Medienverlag S.L.“, welche man – um kostenpflichtig im „Gelben Branchenbuch“ verzeichnet zu werden – ausgefüllt zurückschicken sollte. Dass es sich dabei nicht um den „echten Herold“ handelte, fiel selbst 19 Polizeiinspektionen nicht auf, die ebenso im „falschen Herold“ inserierten.

Als Rechtsanwältin habe ich einige Geschädigte in diesem Fall vertreten. Die zwei Deutschen wurden mittlerweile (noch nicht rechtskräftig) zu Haftstrafen von über vier bzw. fünf Jahren verurteilt. Achten Sie daher vor dem Unterschreiben solcher Formulare stets auf den gesamten Firmenauftritt: ein Postfachadresse im Inland kombiniert mit einem Gerichtsstand im Ausland sind oft verdächtig!

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Wie der Beginn einer Beziehung, so ist auch eine Trennung mit großen Emotionen verbunden. Doch wenn der Punkt gekommen ist, an dem die Weiterführung der Ehe nicht mehr möglich ist, sollten keine unüberlegten Schritte gesetzt werden.

Nur wenn eine sogenannte „einvernehmlich Scheidung“ aussichtslos erscheint, sollte mit einer Scheidungsklage wegen Verschuldens vorgegangen werden. Im Scheidungsverfahren hat das Gericht dann festzustellen, welchen Ehegatten ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. An diesen Schuldspruch anknüpfend hat der „überwiegen schuldige“ Ehegatte dem schlechter verdienenden anderen Ehegatten Unterhalt zu leisten. Trifft die Schuld jedoch beide Ehegatten gleichermaßen, so besteht im Regelfall für keinen der beiden ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Für die Aufteilung des Vermögens ist es grundsätzlich unerheblich, welchen Ehegatten das Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, doch geben die Gerichte dem „unschuldigen“ Teil häufig das Wahlrecht, weiterhin die Ehewohnung zu bewohnen.

Als Anwältin mit langjähriger Erfahrung im Scheidungsrecht ist es mir ein Anliegen, Sie mit Einfühlungsvermögen zu beraten und zu vertreten.

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Das neue Erbrecht sieht seit dem 1.1.2017 einige Neuerungen vor.

So sind jetzt nur mehr Ehepartner/eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt und kommt LebensgefährtInnen, wenn auch kein Pflichtteilsrecht, zumindest ein außerordentliches Erbrecht zu. Bevor niemand erbt und das Vermögen des Verstorbenen dem Staat zufällt, ist vorgesehen, dass LebensgefährtInnen erbberechtigt sind; dies allerdings nur, wenn die Lebensgemeinschaft im Todeszeitpunkt noch aufrecht gewesen ist und in den letzten 3 Jahren davor ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat.

Auch neu ist das sogenannte Pflegevermächtnis, durch welches Pflegeleistungen naher Angehöriger abgegolten werden sollen, die der Verstorbene zu Lebzeiten in Anspruch genommen, aber nicht beglichen hat. Diesen Angehörigen gebührt das Pflegevermächtnis zusätzlich zum Pflichtteil und – wenn der Verstorbene nichts anderes angeordnet hat – zusätzlich zu anderen Leistungen aus dem Nachlass. Der Höhe nach orientiert es sich meist an den Kosten einer professionellen Pflegekraft.  Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegetätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat.

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Das Verfassen eines Testaments ist unumgänglich, wenn man seinen Nachlass nach eigenen Wünschen aufgeteilt haben möchte. Mit dem Inkrafttreten des Erbrecht-Änderungsgesetzes am 1.1.2017 sind zahlreiche Neuerungen zu beachten, welche auf nach dem 31.12.2016 verfasste letztwillige Verfügungen anzuwenden sind. So bedarf ein sogenanntes „fremdhändiges Testament“ (das ist ein nicht handschriftlich verfasstes Testament) nun eines eigenhändigen Zusatzes, welcher bestätigt, dass es sich um den letzten Willen handelt. Weiters wurde gesetzlich festgelegt, dass aufgrund der Ehescheidung die letztwillige Verfügung bezüglich des früheren Ehegatten automatisch aufgehoben wird, sollte der Verstorbene nicht ausdrücklich (im Testament) das Gegenteil bestimmt haben. Auch hinsichtlich der Erbunwürdigkeit, des Pflichtteils, der gesetzlichen Erbfolge oder der Schenkung auf den Todesfall wurden beachtliche Änderungen vorgenommen.

Ihre Rechtsanwältin kann Ihnen dabei helfen, Ihren letzten Willen rechtmäßig festzulegen, sodass auch bei neuer Rechtslage keine späteren Komplikationen auftreten. Um sicherzugehen, dass das Testament nach dem Todesfall auch aufgefunden wird, können Testamente von Rechtsanwälten im Testamentsregister erfasst werden.

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Natürlich heiratet man im Vertrauen darauf, dass die Ehe „bis dass der Tod uns scheidet“ halten wird.

Doch vor allem bei einer unterschiedlichen Einkommens- oder Vermögenssituation der Ehegatten ist es ratsam, rechtliche Vorkehrungen für den Fall der Scheidung zu treffen. Obwohl gesetzliche Regelungen bestehen, können die Güteraufteilung und der Ehegattenunterhalt große Probleme bereiten. Vorbeugend empfiehlt es sich in vielen Fällen, einen Ehevertrag abzuschließen, in welchem vorweg Aufteilungs- und Unterhaltsregelungen hinsichtlich der Ehewohnung, der ehelichen Ersparnisse und des Ehegattenunterhalts getroffen werden können. Auch wenn man schon verheiratet ist oder bereits ein Ehevertrag besteht, kann aufgrund geänderter Lebensumstände (z.B. im Falle der Kinderbetreuung unter Zurückstellung der Erwerbstätigkeit) eine (Neu)Regelung sinnvoll sein.

Als Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Familienrecht unterstütze ich Sie gerne vor, während oder bei Auseinandergehen einer Ehe, potentielle Streitpunkte zu erkennen und für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarungen zu finden.

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Quelle: Ballkalender Land Kärnten 2016/17, S. 16, 18

„Wer sich den Gesetzen nicht fügen will, muss die Gegend verlassen, wo sie gelten“ sagte einst Johann Wolfgang von Goethe.

Damit dies nicht auf Ihren Ballabend zutrifft, machen wir Sie rechts- und ballfit:

1. Auf der Tanzfläche
Steigt man einen anderen Tänzer – wenn auch nur fahrlässig – auf den Fuß und führt dies zu einer Verletzung, hat man mit Schadenersatzansprüchen (etwa Schmerzengeldforderungen) zu rechnen. Idealerweise hat man hierfür eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

2. Im Ballgetummel
Schüttet man einem anderen Ballbesucher vorsätzlich ein Getränk über das Ballkleid oder den Anzug, sollte man vor strafrechtlichen Konsequenzen einer an der Kleidung entstandenen „Sachbeschädigung“ auf der Hut sein. Selbst wenn dies bloß fahrlässig passiert, ist der Schaden an der Kleidung zu ersetzen. Ist ein unachtsamer Kellner der Übeltäter, kann die Reinigungsrechnung an seinen Dienstgeber übermittelt werden.

3. An der Bar – Zahlen bitte und Zechprellerei
Werden Ballkonsumationen trotz mehrmaliger Aufforderung an den Kellner nicht kassiert, darf das Lokal – entgegen langläufiger Meinung – dennoch nicht einfach verlassen werden, ohne rechtliche Folgen fürchten zu müssen. Daher sollten (nachweislich) Name und Anschrift hinterlassen werden, um dem Geprellten die Möglichkeit zu geben, eine Rechnung zuzustellen – die natürlich beglichen werden muss!

4. Am Heimweg – Für Garderobe keine Haftung?
Bei der Abgabe von Kleidung an den Garderobenbetreiber (meist gegen Erhalt einer Garderobenmarke) entsteht ein Verwahrungsvertrag. Der Verwahrer haftet für einen durch leichte Fahrlässigkeit entstandenen Schaden, nicht jedoch wenn der Schaden durch Zufall eintritt. Ein Haftungsausschluss durch die allseits bekannten Schilder „Für Garderobe keine Haftung“ ist rechtlich irrelevant, da der Garderobenbetreiber dennoch zur Haftung herangezogen werden kann. Keine Haftung besteht, wenn lediglich unbeaufsichtigte Kleiderhacken angeboten werden.

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Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 entspricht die gemeinsame Obsorge beider Elternteile auch nach Scheidung oder Trennung (von Lebensgefährten) dem Regelfall und kann sogar gegen den Willen der Eltern gerichtlich angeordnet werden.

Dies hat vor allem den Standpunkt der Väter im Kampf um ihr Recht auf Obsorge gestärkt. Die gemeinsame Obsorge birgt aber auch einige Schwierigkeiten in sich, da grundsätzlich jeder Elternteil alleine Entscheidungen für das Kind treffen kann. Hier gilt es bereits in der Scheidungs-/Trennungssituation einvernehmliche Regelungen und Lösungen zum Wohle des Kindes zu finden. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung im Familienrecht in Verbindung mit der laufenden Absolvierung psychologischer Coachings unterstütze ich Sie hierbei gerne – von der Erstberatung über die außergerichtliche Begleitung bis zur gerichtlichen Vertretung.

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Der Immobilien(ver)kauf ist nicht nur eine große persönliche Entscheidung – auch rechtlich ist einiges zu beachten.

So ist z.B. ein Blick ins Grundbuch unerlässlich, um Altlasten oder bestehende Dienstbarkeiten aufzudecken. Auch Nebenkosten wie Steuern, Gerichtsgebühren, Vertragserrichtungs-, Finanzierungs- und Abwicklungskosten sind einzukalkulieren. Um Probleme und Mehrkosten – etwa aufgrund von Sach- oder Rechtsmängel – zu vermeiden, empfiehlt es sich, professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Auch AnwältInnen sind befugt, Kaufverträge zu erstellen und treuhändig abzuwickeln – dabei können sie ihre Erfahrungen aus gerichtlichen Vertragsstreitigkeiten zur rechtssicheren Formulierung Ihres Vertrags optimal einbringen.

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Bei der Teilnahme an einem Fußballmatch haben die Spieler das typische beim Fußballspiel entstehende Verletzungsrisiko in Kauf zu nehmen. Kommt es zu einer Verletzung, muss der verletzte Spieler, der einen Schmerzengeldanspruch stellen möchte, die Regelwidrigkeit und Schuld des anderen beweisen. Selbst bei einem Regelverstoß oder einer Karte ist in einer üblichen Wettkampfsituation nicht automatisch ein Verschulden des Gegners anzunehmen.

Checkliste

Damit es bei Freizeit- und Freundschaftsspielen nicht zu rechtlichen Problemen kommt:

§ Zweikämpfe sind mit ausreichender Sorgfalt auszutragen.
§ Es muss eine realistische Chance auf den Bellbesitz bestehen.
§ Ein Angriff darf nicht von vornherein aussichtslos sein.
§ Verletzungen dürfen nicht gewaltsam und absichtlich zugefügt werden.
§ Das in der „Natur der Sportart“ liegende typische Verletzungsrisiko darf nicht vergrößert werden.

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