Quelle: Ballkalender Land Kärnten 2016/17, S. 16, 18

„Wer sich den Gesetzen nicht fügen will, muss die Gegend verlassen, wo sie gelten“ sagte einst Johann Wolfgang von Goethe.

Damit dies nicht auf Ihren Ballabend zutrifft, machen wir Sie rechts- und ballfit:

1. Auf der Tanzfläche
Steigt man einen anderen Tänzer – wenn auch nur fahrlässig – auf den Fuß und führt dies zu einer Verletzung, hat man mit Schadenersatzansprüchen (etwa Schmerzengeldforderungen) zu rechnen. Idealerweise hat man hierfür eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

2. Im Ballgetummel
Schüttet man einem anderen Ballbesucher vorsätzlich ein Getränk über das Ballkleid oder den Anzug, sollte man vor strafrechtlichen Konsequenzen einer an der Kleidung entstandenen „Sachbeschädigung“ auf der Hut sein. Selbst wenn dies bloß fahrlässig passiert, ist der Schaden an der Kleidung zu ersetzen. Ist ein unachtsamer Kellner der Übeltäter, kann die Reinigungsrechnung an seinen Dienstgeber übermittelt werden.

3. An der Bar – Zahlen bitte und Zechprellerei
Werden Ballkonsumationen trotz mehrmaliger Aufforderung an den Kellner nicht kassiert, darf das Lokal – entgegen langläufiger Meinung – dennoch nicht einfach verlassen werden, ohne rechtliche Folgen fürchten zu müssen. Daher sollten (nachweislich) Name und Anschrift hinterlassen werden, um dem Geprellten die Möglichkeit zu geben, eine Rechnung zuzustellen – die natürlich beglichen werden muss!

4. Am Heimweg – Für Garderobe keine Haftung?
Bei der Abgabe von Kleidung an den Garderobenbetreiber (meist gegen Erhalt einer Garderobenmarke) entsteht ein Verwahrungsvertrag. Der Verwahrer haftet für einen durch leichte Fahrlässigkeit entstandenen Schaden, nicht jedoch wenn der Schaden durch Zufall eintritt. Ein Haftungsausschluss durch die allseits bekannten Schilder „Für Garderobe keine Haftung“ ist rechtlich irrelevant, da der Garderobenbetreiber dennoch zur Haftung herangezogen werden kann. Keine Haftung besteht, wenn lediglich unbeaufsichtigte Kleiderhacken angeboten werden.

„Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell und aktuell zu beurteilen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheit bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.“  

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 entspricht die gemeinsame Obsorge beider Elternteile auch nach Scheidung oder Trennung (von Lebensgefährten) dem Regelfall und kann sogar gegen den Willen der Eltern gerichtlich angeordnet werden.

Dies hat vor allem den Standpunkt der Väter im Kampf um ihr Recht auf Obsorge gestärkt. Die gemeinsame Obsorge birgt aber auch einige Schwierigkeiten in sich, da grundsätzlich jeder Elternteil alleine Entscheidungen für das Kind treffen kann. Hier gilt es bereits in der Scheidungs-/Trennungssituation einvernehmliche Regelungen und Lösungen zum Wohle des Kindes zu finden. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung im Familienrecht in Verbindung mit der laufenden Absolvierung psychologischer Coachings unterstütze ich Sie hierbei gerne – von der Erstberatung über die außergerichtliche Begleitung bis zur gerichtlichen Vertretung.

„Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell und aktuell zu beurteilen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheit bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.“  

Der Immobilien(ver)kauf ist nicht nur eine große persönliche Entscheidung – auch rechtlich ist einiges zu beachten.

So ist z.B. ein Blick ins Grundbuch unerlässlich, um Altlasten oder bestehende Dienstbarkeiten aufzudecken. Auch Nebenkosten wie Steuern, Gerichtsgebühren, Vertragserrichtungs-, Finanzierungs- und Abwicklungskosten sind einzukalkulieren. Um Probleme und Mehrkosten – etwa aufgrund von Sach- oder Rechtsmängel – zu vermeiden, empfiehlt es sich, professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Auch AnwältInnen sind befugt, Kaufverträge zu erstellen und treuhändig abzuwickeln – dabei können sie ihre Erfahrungen aus gerichtlichen Vertragsstreitigkeiten zur rechtssicheren Formulierung Ihres Vertrags optimal einbringen.

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Bei der Teilnahme an einem Fußballmatch haben die Spieler das typische beim Fußballspiel entstehende Verletzungsrisiko in Kauf zu nehmen. Kommt es zu einer Verletzung, muss der verletzte Spieler, der einen Schmerzengeldanspruch stellen möchte, die Regelwidrigkeit und Schuld des anderen beweisen. Selbst bei einem Regelverstoß oder einer Karte ist in einer üblichen Wettkampfsituation nicht automatisch ein Verschulden des Gegners anzunehmen.

Checkliste

Damit es bei Freizeit- und Freundschaftsspielen nicht zu rechtlichen Problemen kommt:

§ Zweikämpfe sind mit ausreichender Sorgfalt auszutragen.
§ Es muss eine realistische Chance auf den Bellbesitz bestehen.
§ Ein Angriff darf nicht von vornherein aussichtslos sein.
§ Verletzungen dürfen nicht gewaltsam und absichtlich zugefügt werden.
§ Das in der „Natur der Sportart“ liegende typische Verletzungsrisiko darf nicht vergrößert werden.

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Eine von mir vertretene Grazer Volksschullehrerin wandte sich wegen Mobbingangriffen einer provisorischen Schulleiterin hilfesuchend an den Dienstgeber und wurde in Folge – u.a. wegen einer gegenüber der Leiterin getätigten Äußerung „Rutsch mir den Buckel hinunter“ – selbst vom Dienst suspendiert. Fast ein Jahr hat es gedauert, bis die letztlich unberechtigte Suspendierung nun aufgehoben wurde. In dieser Zeit musst die Lehrerin – ebenso unbegründet – u.a. zwei angeordnete psychiatrische Untersuchungen zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit über sich ergehen lassen.

Für ArbeitnehmerInnen ist es oft sehr schwer, sich gegen Mobbing durch Vorgesetzte und KollegInnen zur Wehr zu setzten, in den vergangenen Jahren konnten aber zahlreiche Mobbing-Prozesse zugunsten von DienstnehmerInnen entschieden werden. Unter Mobbing können nicht nur Verdächtigungen, psychisch krank zu sein fallen, sondern auch eingeschränkte Äußerungsmöglichkeiten, Kontaktverweigerungen, falsche und kränkende Arbeitsbeurteilungen, abwertende Blicke, negativ besetzte Gesten, systematisches Isolieren und Ignorieren, Veränderungen von Arbeitsaufgaben/Versetzungen oder Schlechtmachen des Mobbing-Opfers „hinter dem Buckel“.

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Als Familienrechtsanwältin werde ich zu Jahresende oft mit familiären Eskalationen konfrontiert: ob mit Trennungen, Scheidungen oder Kindschaftsstreitigkeiten – vielfach kommt es gerade in der an sich friedvollsten Zeit des Jahres zu Wegweisungen, kämpfen Mütter oder Väter um ihr Recht, ihr Kind zu Weihnachten überhaupt sehen zu können oder verlassen Menschen radikal ihre Partner, um „frei“ ins neue Jahr starten zu können. Um derartige Eskalationen zu vermeiden, die sowohl massive menschliche, als auch finanzielle Folgen nach sich ziehen können, empfiehlt es sich, rechtzeitig Rat über die rechtlichen Folgen einer Trennung/Scheidung einzuholen – denn umfassend informiert können (lebens)wichtige Entscheidungen mit Bedacht getroffen und umgesetzt werden.

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