Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen führt im gewerblichen Handel genauso wie beim Geschäft zwischen Privaten regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. 

Der Gebrauchtwagenhändler kann die Gewährleistung nicht einschränken oder ausschließen. Den privaten Käufer schützt hier das Konsumentenschutzgesetz. Vor allem hat der gewerbliche Verkäufer für die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs einzustehen. 

Beim Geschäft zwischen Privaten ist dagegen ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche wegen verborgener Mängel möglich. Bei nur allgemein gehaltenen Vertragsklauseln (z.B. „Gewährleistung ausgeschlossen“) ist aber Vorsicht geboten! Der private Verkäufer hat trotzdem für die Fahrtüchtigkeit einzustehen, wenn die Vertragsverhandlungen hierauf schließen lassen. Wurde der Kfz-Verkauf etwa von einem „Ankauftest“ zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit abhängig gemacht, könnte die Fahrtüchtigkeit des Autos schlüssig zugesagt sein. 

„Eine Haftung meiner Kanzlei für die in diesem Artikel bereitgestellten – wenngleich auch bestmöglich recherchierten – Informationen ist ausgeschlossen, da jeder Fall individuell und aktuell zu beurteilen ist. Gerne besprechen wir Ihre Angelegenheit bei einem persönlichen Beratungstermin über Telefon, Zoom oder in unserer Kanzlei.“  

Seit ich einvernehmliche Ehescheidungen durchführe und insbesondere seit ich meine Weiterbildung zur Mediation begonnen habe, erscheine viele Konflikte meiner KlientInnen in eine neuen Licht. Es zeigt sich, dass manche Themen über das Recht kaum lösbar sind, wie etwas familien- und kundschaftsrechtliche Problematiken. Obwohl hierfür rechtliche Grundlagen bestehen, sind Auseinandersetzungen oft nur auf der menschlichen Ebene lösbar – denn was nützt eine gerichtliche Entscheidung z.B. über das Kontaktrecht, wenn sie in der Praxis nicht lesbar ist? Man bedenke dabei, dass manche Verfahren erst nach Jahren abgeschlossen werden, wenn sich die Ausgangssituation längst verändert hat. Die Mediation (lat. Vermittlung) ist laut Wikipedia ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem unabhängige „allparteiliche“ Dritte die Parteien in ihrem Lösungsprozess begleiten. Natürlich machen auch gerichtliche Verfahren nach wie vor Sinn, z.B. wenn eine Seite zu Mediation nicht bereit ist. Ab 2020 wird es mir möglich sein, neben anwaltlicher Beratung auch Mediationen anzubieten, sodass ja nach Ausgangssituation das passende Verfahren gewählt werden kann. 

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Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz, das am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, gewährleistet das sogenannte Pflegevermächtnis, dass Pflegeleistungen von nahestehenden Personen für den Verstorbenen abgegolten werden. Die gesetzlichen Erben, deren Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder, aber auch die Lebensgefährten des Erblassers und deren Kinder, können sich darauf berufen, wen sie den Erblasser in den letzten drei Jahren vor dem Tod zumindest sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt haben. Wer sich daher aufopfernd, nämlich unentgeltlich, um den Erblasser gekümmert hat, muss eine Abgeltung dafür nicht mehr in aufreibenden Prozessen gegen die Verlassenschaft oder die Erben erkämpfen. Entsprechende Ansprüche können vom Gerichtskommisär schon im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt werden. 

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Im Rahmen einer Trennung oder Scheidung treten immer wieder Elternteile an mich heran, um die ALLEINIGE OBSORGE für ihre Kinder zu beantragen. Dabei werden öfter Obsorge und hauptsächliche Betreuung verwechselt. Die Obsorge ist ausschlaggebend dafür, wer Entscheidungen bezüglich der Kinder treffen kann. Die GEMEINSAME OBSORGE bedeutet NICHT, dass alle Entscheidungen mit dem Ex-Partner abgestimmt werden müssen, sondern dass grundsätzlich jeder Elternteil berechtigt ist, Entscheidungen für die Kinder zu treffen. Bestehen unüberbrückbare Differenzen, ist letztlich das Gericht anzurufen. Seit 2013 ist die GEMEINSAME OBSORGE beider Elternteile gesetzlich die Regel. Voraussetzung ist, dass die Interessen der Kinder dadurch am besten gewährt sind und ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit bieder Eltern besteht. Bloße Meinungsverschiedenheiten sind kein Grund, die gemeinsame Obsorge auszuschließen. 

Auch bei gemeinsamer Obsorge ist stets festzulegen, in wessen Haushalt die Kinder hauptsächlich betreut werden. Die gilt auch für die „Doppelresidenz“, wo beide Eltern die Kinder annähernd gleichteilig betreuen. Nach neuer Rap liegt die Doppelresidenz aus unterhaltsrechtlicher Sicht nur vor, wen eine fast gleichwertige Betreuung vorliegt, wobei ein Drittel der Betreuung hierfür nicht mehr ausreicht. 

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Bei einvernehmlichen Ehescheidungen kommt es oft vor, dass der einkommensschwächere Teil auf Ehegattenunterhalt verzichtet, obwohl
er/sie dies aus rechtlicher Sicht nicht müsste. Schließlich sieht das Eherecht einen Unterhalt desjenigen Ehegatten vor, der wegen Haushalts- und Kinderbetreuung seinen Beruf zurückgestellt hat.

Manche gehen davon aus, dass sie ohnedies Kindesunterhalt bekommen bis die Kinder aus dem Haus sind und kalkulieren diesen bei ihren Fixkosten ein. In meiner Praxis erlebe ich nun aber zB öfter, dass 14-jährige Kinder plötzlich zum anderen Elternteil ziehen wollen, was rechtlich auch möglich ist, sofern dies dem Wohle des Kindes nicht abträglich ist. Damit dreht sich nun aber die Situation, sodass der Elterteil, der bisher Kindesunterhalt bekommen hat, diesen nun selbst bezahlen muss, was bei niedrigen Einkommen existenzbedrohend sein kann.

Ich empfehle daher, auch diesen Fall bei der Scheidungsfolgenvereinbarung zu berücksichtigen. Zu beachten ist weiters, dass ab 18 Jahren die Kinder selbst ihren Unterhalt verlangen oder auf diesen verzichten können; dies gilt auch für rückwirkende Unterhaltsansprüche für die vergangenen drei Jahre.

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Es gibt unterschiedlichste Gründe, warum sich viele Paare nicht dazu entschließen zu heiraten; dies obwohl sie oft schon viele Jahre zusammen sind und gemeinsame Kinder haben. Auch in Lebensgemeinschaften schraubt meist ein Teil – im Regelfall die Frau – den Beruf zurück, um sich um Kindererziehung und Haushaltsführung zu kümmern. Im Gegensatz zum Eherecht ist dieser haushaltsführende Partner (vor allem im Trennungsfall) benachteiligt: er erzielt über viele Jahre kein oder weniger Einkommen als andere, kann sich dadurch schwerer Ersparnisse schaffen und auch nur begrenzt Pensionszeiten erwerben. Auch steht ihm kein Unterhalt oder eine Witwenpension zu. Weiters wird er kaum Ansprüche auf Haus oder Wohnung erheben können, wenn diese/s überwiegend vom voll verdienenden Partner finanziert wurde. Mit einem Partnerschaftsvertrag können sich haushaltsführende Partner individuell ähnliche Rechte wie Ehegatten einräumen lassen – dies erscheint aufgrund der oben dargestellten Nachteile mehr als fair!

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Viele Menschen beschäftigen sich erst anlässlich einer Erkrankung oder im höheren Alter mit der Frage, was im Falle ihres Ablebens mit ihrem Vermögen geschehen soll. In Folge kommt es entweder noch zu Lebzeiten zur Vermögensübergabe, oder wird in einem Testament über das Erbe verfügt. Errichten die Parteien notarielle/anwaltliche Verträge oder Testamente, gehen sie davon aus, dass mit diesen Rechtssicherheit gegeben wäre. In meiner anwaltlichen Praxis werden diese Verträge oder Testamente jedoch immer wieder von nicht bedachten Personen angefochten. Meist behaupten diese übergangenen Personen, der Geisteszustand des Verfügenden sei bereits (z.B. wegen Demenz) beeinträchtigt gewesen, sonst hätte er die bekämpfte Verfügung nicht errichtet. Jahre später
(v.al. nach dem Tod) ist es schwierig zu beweisen, wie sich der Geisteszustand früher tatsächlich dargestellt hat. Ärzte, Notare und Anwälte könnten sich auf ihre Verschwiegenheit berufen. Es empfiehlt sich daher, die Geschäfts- oder Testierfähigkeit des Verfügenden zum Errichtungszeitpunkt ärztlich (idealerweise durch einen Psychiater/Neurologen) attestieren zu lassen.

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Das schon in der letzten Ausgabe angesprochene „unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell“ trägt mittlerweile der gesellschaftlichen Forderung Rechnung, dass Kinder auch nach einer Scheidung / Trennung von beiden Elternteilen betreut werden. Übernehmen beide Eltern in etwa denselben Betreuungsumfang, so fällt – wenn die Eltern auch annähernd gleich viel verdienen und gleich hohe Ausgaben für die Kinder bestreiten – kein Geldunterhalt mehr an. Verdient ein Elternteil erheblich mehr, ist allenfalls noch ein Restgeldunterhalt an den weniger verdienenden Elternteil zu bezahlen, wobei die Familienbeihilfe auf beide Eltern aufzuteilen ist. Insgesamt bedeutet mehr Betreuung jedenfalls weniger finanzielle Belastung, bedenkt man, dass bei bloß 14-tägiger Betreuung am Wochenende z.B. für zwei Kinder monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von etwa 40% des Nettoeinkommens anfallen können. Es ist dabei nicht nötig, dass die Kinder wochenweise (Mo – So) zwischen den Eltern pendeln, sondern könnte ein Elternteil die Kinder wöchentlich z.B. auch von Mo bis Fr bei sich haben, und der andere von Fr bis Mo; auch die Ferienzeiten sollten in etwa gleichermaßen aufgeteilt werden.

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Bereits mit Gesetzesänderung im Jahr 2013 wurden die Rechte der (nach einer Trennung oder Scheidung) „nichtbetreuenden“ Elternteile (im Regelfall der Väter) gestärkt und in den letzten Jahren durch den Obersten Gerichtshof neu augestaltet. Mittlerweile hat sich das sogenannte „Doppelresidenzmodell“ verstärkt etabliert, bei welchem die Kinder bei beiden Elternteilen annähernd gleich „zu Hause sein“ sollen. Der vermeintliche Grundsatz „die Mutter bekommt immer die Kinder“ ist somit jedenfalls überholt.

Wohnen die Eltern nach der Trennung nicht weit voneinander entfernt und haben beide die Möglichkeit, die Kinder auch unter der Woche zu betreuen, so erachten es FamilienpsychologInnen und RichterInnen oft als im Kindeswohl gelegen, dass sie bei beiden Elternteilen aufwachsen. Das Doppelresidenzmodell schlägt sich auch beim Kindesunterhalt nieder: nach dem „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ werden die Einkommen beider Elternteile berücksichtigt – betreuen und verdienen die Eltern etwa gleich viel, so fällt im Regelfall kein Geldunterhalt mehr an.

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Gesetzwidrige Geschäftspraktiken bei der Partnervermittlung

Als Konsumentenschutzanwältin wurde mir ein aktuelles Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21.12.2017, erwirkt durch die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zugestellt, mit welchem die Partnervermittlung PARSHIP für schuldig erkannt wurde, zahlreiche gesetztwidrige Geschäftspraktiken zu unterlassen. Nach dieser (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung verrechnet PARSHIP Kunden, die von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ein überhöhtes Entgelt als „Wertersatz“, welches nicht auf den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung der Website www.parship.at im Verhältnis zum vereinbarten Nutzungszeitraum abstellt. Weiters werden Verträge automatisch verlängert, ohne die Kunden auf diese Verlängerung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Darüber hinaus hat das Gericht einige Haftungsbeschränkungen in PARSHIPs Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Gerichtsstandvereinbarung „Wien“ für unzulässig erklärt.

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